Arbeit & Soziales

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Arbeit

Die „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ nach Sozialgesetzbuch II betrifft Einzelpersonen und Familien oder Bedarfsgemeinschaften, mit mindestens einer erwerbsfähigen Person. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.



Soziales

Kernaufgaben des Sozialwesens sind die Fürsorge ( Sozial-, und Altenhilfe) und die Vorsorge (Sozialversicherungen). Die sozia- le Grundsicherung des Lebensunterhaltes für nicht Erwerbsfähige stellt eine Kern- aufgabe des Sozialwesens dar und ist dem Bereich der Fürsorge zuzuordnen.






















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Letzte Änderung: 14.03.2012 12:00 Uhr