TRICHINENPROBENABGABE ist weiterhin ohne Anmeldung möglich

(MO-MI 8-16 Uhr, DO 8-17.30 Uhr, FR 8-13 Uhr)

 

Neu!!! Bitte beachten Sie, dass zum Aufenthalt in den Gebäuden des Landkreises zurzeit das Tragen einer Mund-Nasenmaske empfohlen wird.

 

Die Veterinärverwaltung des Landkreises hat  im Wesentlichen drei Aufgaben:

 

1. Amtliche Überwachung der Lebensmittel- und Fleischhygiene. Dadurch sollen  Verbraucher und Verbraucherinnen vor gesundheitlicher Beeinträchtigung, Irreführung und Täuschung geschützt werden.
2. Der Tierschutz dient dem Schutz des Lebens und dem Wohlbefinden der Tiere.
3. Die Tierseuchenbekämpfung sichert die Gesundheit der einheimischen Tierbestände und soll die Seuchenverbreitung zwischen den Tieren ausschließen beziehungsweise  die  von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten bekämpfen.

 

Kontakt

Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever-Straße 1
36251 Bad Hersfeld

 

Telefon: 06621 87-2302
Fax: 06621 87-2321
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Dr. Thomas Berge:

Fachdienstleitung

Tierarzneimittelüberwachung

Tierische Nebenproduktebeseitigung

Tiergesundheit / Tierseuchenbekämpfung

 

David Schiefen:

stellvertretende Fachdienstleitung

Fleischhygiene 

Tierschutz

 

Anja Döring:

Fleischhygiene

Lebensmittelhygiene

Heimtierreiseverkehr

 

Dominik Hofmann:

Verwaltungsleitung

fachdienstbezogene Verwaltungsangelegenheiten

 

TRICHINENPROBENABGABE ist weiterhin ohne Anmeldung möglich

(MO-MI 8-16 Uhr, DO 8-17.30 Uhr, FR 8-13 Uhr)

 

Neu!!! Bitte beachten Sie, dass zum Aufenthalt in den Gebäuden des Landkreises zurzeit das Tragen einer Mund-Nasenmaske empfohlen wird.

 

Die Veterinärverwaltung des Landkreises hat  im Wesentlichen drei Aufgaben:

 

1. Amtliche Überwachung der Lebensmittel- und Fleischhygiene. Dadurch sollen  Verbraucher und Verbraucherinnen vor gesundheitlicher Beeinträchtigung, Irreführung und Täuschung geschützt werden.
2. Der Tierschutz dient dem Schutz des Lebens und dem Wohlbefinden der Tiere.
3. Die Tierseuchenbekämpfung sichert die Gesundheit der einheimischen Tierbestände und soll die Seuchenverbreitung zwischen den Tieren ausschließen beziehungsweise  die  von Tieren auf Menschen übertragbaren Krankheiten bekämpfen.

 

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Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever-Straße 1
36251 Bad Hersfeld

 

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Fax: 06621 87-2321
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Dr. Thomas Berge:

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Tierarzneimittelüberwachung

Tierische Nebenproduktebeseitigung

Tiergesundheit / Tierseuchenbekämpfung

 

David Schiefen:

stellvertretende Fachdienstleitung

Fleischhygiene 

Tierschutz

 

Anja Döring:

Fleischhygiene

Lebensmittelhygiene

Heimtierreiseverkehr

 

Dominik Hofmann:

Verwaltungsleitung

fachdienstbezogene Verwaltungsangelegenheiten

 

Dioxinmeldebögen

 

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Schlachttier- und Fleischhygiene

 

Fleisch ist eines unserer Grundnahrungsmittel. Gleichzeitig stellt es einen höchst sensiblen Rohstoff dar, der im gesamten Ablauf seiner Gewinnung und Verarbeitung größtmöglicher Sorgfalt bedarf.

Jedes lebende und geschlachtete Tier wird im Rahmen der amtlichen Untersuchung von fachkundigem Personal begutachtet. Neben der reinen Besichtigung aller Teile des geschlachteten Tieres werden im Verdachtsfall auch weitergehende Untersuchungen des Tierkörpers vorgenommen, so zum Beispiel auf Rückstände von Arzneimitteln oder auch die Untersuchung auf den TSE-Erreger bei jedem geschlachteten Schafe oder jeder geschlachteten Ziege über 18 Monate.

Weiterhin unterliegen alle Verarbeitungsschritte vom Zerlegen bis hin zur Herstellung und Inverkehrbringen von Produkten, die Fleisch enthalten, der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Dabei geht es insbesondere um:

  • Vollzug der Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung
  • Überwachung, Registrierung und Zulassung von Schlacht- und fleischverarbeitenden Betrieben
  • Ein- und Ausfuhr von Fleisch
  • Fleischuntersuchungsabrechnung
  • Fleischuntersuchungs- und Schlachtstatistik
  • Schulung und Beauftragung von Jägern zur Trichinenprobenentnahme bei Wildschweinen
Ziel dieser aufwendigen und kostenintensiven Kontrollen ist es, dem Verbraucher beim Verzehr des hochwertigen Lebensmittels Fleisch die größtmögliche Sicherheit und Qualität zu bieten.
 
 
Satzung:
 

Abweichend von der vorgenannten Gebührensatzung wird befristet bis zum 31.12.2023  keine Gebühr für die Untersuchung von Schwarzwild auf Trichinen erhoben. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Jagdausübungsberechtigte die Probe selber entnimmt und beim Fachdienst oder im Bürgerservicebüro in Rotenburg abgibt. Für die Entnahme ist eine Schulung sowie eine Beauftragung durch das für den Wohnsitz des Jägers zuständige Veterinäramt erforderlich. 

 

Aktuelle Information zum Coronageschehen:

Proben von erlegtem Schwarzwild können zur Untersuchung auf Trichinen weiterhin am Standort des Fachdienstes Veterinärwesen und Verbraucherschutz, Wilhelm-Wever-Str. 1 in Bad Hersfeld oder im Bürgerservicebüro des Landratsamtes in Rotenburg abgegeben werden. 

 

Bitte beachten Sie, dass zum Aufenthalt in den Gebäuden des Landkreises zurzeit das Tragen einer Mund-Nasenmaske empfohlen wird.

 

Kontakt:
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever-Straße 1
36251 Bad Hersfeld

 

 

Telefon:
06621 87-2302
Telefax 06621 87-2321
 Email:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Hausschlachtung

 

Hausschlachtung ist eine Schlachtung außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wobei das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Tierbesitzers verwendet werden darf.

Wer Tiere schlachtet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Bei Hausschlachtungen erfolgt eine Anmeldung zur amtlichen Schlachttieruntersuchung für als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere nur dann, wenn der Tierbesitzer unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist.

Der amtlichen Fleischuntersuchung, die auch bei Hausschlachtungen zu erfolgen hat, unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, sofern ihr Fleisch für den menschlichen Genuss bestimmt ist. Bei Kaninchen können diese Untersuchungen unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch bedenklich zum Genuss für den Menschen erscheinen lassen. Gehegewild ist ebenfalls der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu unterziehen.

Darüber hinaus kann die Eintragung in die Handwerksrolle und die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige in Betracht kommen. Das bedarf der Prüfung im Einzelfall.

An wen muss ich mich wenden?

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Fachlich freigegeben am

19.02.2018


 
 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg 
FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz

Wilhelm-Wever-Straße 1

36251 Bad Hersfeld

Telefon06621 87-2302
Telefax06621 87-2321
E-Mail über Kontaktformular:
 
 

Lebensmittelüberwachung

 

In Zeiten globalisierter Märkte und transkontinentaler Handelswege stellt die Wahrung der Lebensmittelsicherheit einen essentiellen Bestandteil des Hessischen Verbraucherschutzkonzepts dar. Durch die Überwachung lokal produzierter und gehandelter sowie aus dem Ausland eingeführter Waren können wir die Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gefahrenquellen schützen und gleichzeitig einen bestmöglichen Sicherheitsstandard gewährleisten.


Das umfassende Überwachungsprinzip from farm to fork- oder vom Feld bis auf den Teller ist ein ganzheitlicher Ansatz zu mehr Lebensmittelsicherheit, der sämtliche Elemente einbezieht , die sich auf die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln auswirken können und zwar an jedem Punkt der Nahrungskette.

Eine der Hauptaufgaben der Hessischen Lebensmittelüberwachung ist es, den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren ausgehend von Lebens- und Futtermitteln, aber auch Bedarfsgegenständen und Kosmetika zu schützen und einer Irreführung und Täuschung der Konsumenten entgegenzuwirken.

Ist Ihnen ein Verstoß gegen das Lebensmittelrecht aufgefallen oder sind Sie mit einem bedenklichen Bedarfsgegenstand oder Kosmetischen Mittel in Berührung gekommen, sollten Sie immer zuerst dem Verkäufer oder Gastwirt Ihre Beschwerde vortragen. In aller Regel wird bei berechtigten Klagen der Betrieb selbst Ersatz leisten oder Missstände abstellen.

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sollten Sie jedoch insbesondere dann einschalten, wenn Ihre Reklamation nicht beachtet wird, sich die Vorkommnisse häufen oder gesundheitliche Störungen auftreten.
Für diese Fälle steht Ihnen das Beschwerdeformular unter Verbraucherfenster Hessen zur Verfügung, mit welchem Sie Ihre Feststellungen melden können.

Ihre Hinweise werden unmittelbar bearbeitet und – sofern erforderlich - an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Einleitung weiterer Maßnahmen übermittelt.

Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes oder nach dem Umgang mit Bedarfsgegenständen haben oder Sie sich durch seine Zusammensetzung, Aufmachung oder Werbeaussage getäuscht fühlen, können Sie eine Beschwerdeprobe bei der für ihren Wohnort zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde abgeben.

Hinweis: Die Verbraucherbeschwerde sollte zeitnah erfolgen, damit nachteilige Veränderungen der Probe möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können.

Bei kühlpflichtigen Lebensmitteln sollte auf einen gekühlten Transport geachtet werden.
 

 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die zuständige Behörde der Lebensmittelüberwachung

Veterinär- und Lebensmittelüberwachung in Hessen - Organisation, Struktur, Adressen
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,z)

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Sicherung der Beweiskette ist es immer hilfreich, wenn möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe vorgelegt werden (z.B. Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung).

 

Welche Gebühren fallen an?

Ihnen entstehen keine Kosten oder Gebühren für die Untersuchung der Beschwerdeprobe.

Hinweis: Jedoch ist auch keine Kostenerstattung für die Beschwerdeprobe (z.B. für den Kaufpreis) möglich.
 

Was sollte ich noch wissen?

Aktuelle Warnungen und Informationen erhalten Sie auf dem Portal der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) unter "Lebensmittelwarnung.de".

Lebensmittelwarnung.de
(Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL))

 

Bemerkungen

Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Hessen erhalten Sie auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Amtliche Lebensmittelüberwachung in Hessen
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Fachlich freigegeben am

10.05.2012

 
 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever-Straße 1
36251 Bad Hersfeld
 
Telefon06621 87-2302
Telefax06621 87-2321
E-Mail über Kontaktformular Kontakt aufnehmen
 

Amtstierärztliche Kontrolle

 

Bei der Einfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen und Frettchen) aus Nicht-EU-Ländern und zwar aus den sogenannten gelisteten Drittländern in die Europäische Union müssen die Tiere entsprechend gekennzeichnet sein (Micro-Chip) und von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, in der die Einhaltung der gesundheitlichen Anforderungen für die Einfuhr von einem Amtstierarzt bestätigt wird. Für nicht gegen Tollwut geimpfte Hunde- und Katzenwelpen unter 3 Monaten ist zusätzlich eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, die beim Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu beantragen ist.


Ist das Herkunftsland nicht gelistet, müssen die Tiere vor der Einreise zusätzlich einer Blutuntersuchung auf Antikörper gegen Tollwut unterzogen worden sein.
Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen und in einem von der EU zugelassenen Labor durchgeführt werden.

Heimtiere, die die gesundheitlichen Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht eingeführt werden.

Für das Reisen mit Heimtieren innerhalb der EU gelten besondere Bestimmungen. Hunde, Katzen und Frettchen müssen gekennzeichnet sein und einen vom Haustierarzt ausgestellten Heimtierausweis besitzen, in dem insbesondere die Tollwutimpfung vom Tierarzt bestätigt wird.

Beachte Gültigkeit der Tollwutimpfung:

Der Impfschutz ist im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens zwölf Wochen frühstens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung wirksam. Erst nach Gültigkeit des Impfschutzes darf das Heimtier innergemeinschaftlich verbracht werden.

Für bestimmte Mitgliedstaaten wie Großbritannien, Irland, Schweden und Malta sind zusätzliche Anforderungen vorgesehen. Auch das Mitbringen von Hunden und Katzen aus Nicht-EU-Ländern ist nicht ohne Weiteres möglich. Setzen Sie sich in diesen Fällen rechtzeitig mit Ihrem Tierarzt oder dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung.
Wer Hunde oder Katzen einführt, um sie in der Europäischen Union zu verkaufen, hat weiter reichende Vorschriften einzuhalten, die er bei der zuständigen Veterinärbehörde erfragen kann.

Bei Reisen in Nicht-EU-Länder gelten die Bestimmungen dieser Länder.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Einfuhren:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Bei Innergemeinschaftlichem Verbringen:
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

 

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen finden  Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unter "Regelungen zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union".

Regelung zur Einreise mit Heimtieren in die Europäische Union
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft )

 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg 
FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever-Straße 1

36251 Bad Hersfeld

Telefon: 06621 87-2302
Telefax06621 87-2321
E-Mail über Kontaktformular Kontakt aufnehmen
 

Zurschaustellung von Tieren (Zoobetrieb)

 

Wenn Sie Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung zur Schau stellen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
 

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, wo Sie die Tätigkeit ausüben wollen.
Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Veterinäramts erforderlich.

Für denjenigen, der gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen und diese Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben möchte, ist das Veterinäramt des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist.

Bei Unternehmen ohne Sitz im Inland das für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Veterinäramt.

Bei Handel mit artgeschützten Tieren, müssen Sie sich außerdem an das Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums wenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich Ihr Unternehmen jeweils aufhält, da eine Meldepflicht aufgrund des Artenschutzes besteht. Sie müssen einen Herkunftsnachweis für das jeweilige Tier erbringen und benötigen, wenn Sie artgeschützte Tiere verkaufen möchten, zudem auch eine EG-Bescheinigung, die Ihnen von dem Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums ausgestellt wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Übersetzung Handelsregisterauszug
Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
Personalausweis / Reisepass und Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde

Hinweis: Wird die Erlaubnis für eine juristische Person (z.B. GmbH, Limited, Genossenschaft, AG) oder eine Personengesellschaft (z.B. GbR) beantragt, so sind die Angaben und Nachweise zur Person von jedem/jeder Vertretungsberechtigte/n (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsvorsitzende/r, Direktor o. ä.) zu erbringen.

Sachkundenachweis
Vereinsregisterauszug
Formloser Antrag mit folgenden Angaben:
a. Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und –ort, Familienstand, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland, Staatsangehörigkeit, ggf. Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erteilende Behörde) des/r Antragsstellers/in. Ggf. Angaben zum Unternehmen: Firmenname, Sitz, Anschrift
b. ggf. Personalien (s. oben) der mit der Leitung des Betriebes/der Betriebsstätte beauftragten Person(en)
c. Antragsinhalt

 

Welche Gebühren fallen an?

Es gilt die

  • Allgemeine Verwaltungskostenordnung und
  • die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. 

Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt sowie dem zuständigen Regierungspräsidium zu erkundigen.

 

Rechtsgrundlage

  • § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 d TierSchG
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
  • § 7 Bundesartenschutzverordnung
  • Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Für die Ausstellung einer EG-Bescheinigung)

 

Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

Zurschaustellung von Tieren (Zoobetrieb), Erlaubnis
 
 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg 
FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever-Straße 1
36251 Bad Hersfeld
 
Telefon06621 87-2302
Telefax06621 87-2321
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Tierarzneimittel

 

Das Arzneimittelgesetz enthält die wichtigsten Bestimmungen zur Herstellung, zur Zulassung, zur Abgabe, zur Anwendung oder auch zur Einfuhr von Arzneimitteln und somit auch für Tierarzneimittel. Im speziellen werden die Arzneimittel geregelt, die zur Anwendung bei Tieren kommen, die der Lebensmittelgewinnung dienen (Fleisch, Milch Eier, etc.)
 

An wen muss ich mich wenden?

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

 
 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
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Tierkörperbeseitigung

 

Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.

Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.

Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.

Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.

Wer kann mir Fragen zum Thema beantworten?

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt

Welche Gebühren fallen an?

Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.

An wen wende ich mich, wenn ich verendete Tiere oder Schlachtabfälle entsorgen muss?

Für die Beseitigung von Schlachtabfällen und Tottieren auf dem Gebiet des Landkreises Hersfeld-Rotenburg ist ausschließlich der Verarbeitungsbetrieb in Lampertheim zuständig. Bitte nehmen Sie im Bedarfsfall Kontakt mit der nachfolgenden Firma auf:

SecAnim Südwest GmbH
Niederlassung Hüttenfeld
Außerhalb 5
68623 Lampertheim
Tel.: 06256 - 8520
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

 
 
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Tierschutz

 

Tierschutz bedeutet, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen, gleichgültig ob es sich um ein wildlebendes oder in menschlicher Obhut gehaltenes Tier handelt.
 

Der Tierschutz ist eine amtstierärztliche Aufgabe, die dem Zweck dient, die art- und bedürfnisgerechte Haltung und damit das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen. Dazu werden gewerbliche Tierhaltungen, Tiertransportunternehmen, Tierheime, Tiergärten, Zirkusbetriebe sowie landwirtschaftliche Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen sowie Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden regelmäßig überwacht.

Ein weiterer Aufgabenbereich ist die Überwachung privater Tierhaltungen. Kontrollen werden dabei meist auf Anzeige von Bürgern durchgeführt, die der Meinung sind, dass Tiere gesetzeswidrig gehalten werden.

Die rechtliche Grundlage für den behördlichen Tierschutz ist das Tierschutzgesetz sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen.

 

An wen muss ich mich wenden?

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

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Tierseuchen

 

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen. Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

Tipp: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.

Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch bereits den Verdacht auf einen Ausbruch.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

  • der Halter oder die Halterin des Tieres sind
  • den Halter oder die Halterin vertreten
  • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
  • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
    • Beschäftigte im Viehhandel, Viehtransporteure
    • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
    • Hufschmiede und Klauenpfleger,
    • Beschäftigte in der Jagd, Fischerei oder Schäferei,
    • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
    • Leiter  oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
    • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren, die gewerbsmäßig schlachten

Achtung: Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen. Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro rechnen. Zudem werden Ihnen keine Entschädigungen für eigene Tierverluste gezahlt.

Anzeigepflichtige Tierseuchen
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)

Verfahrensablauf

Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen. Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt telefonisch oder persönlich. Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Machen Sie Angaben zu:

  • vermutete Seuche
  • auftretende Symptome
  • Art, Anzahl, Standort und Haltungsform der Tiere
  • Besitzer oder Besitzerin der Tiere
  • möglicherweise: Betroffene Nachbarbestände
  • von Ihnen getroffene Maßnahmen
  • wurden die Tiere ge- oder verkauft
  • ggf. Haltung anderer Tierarten

Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und soweit erforderlich eingesperrt werden. Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt. Bestätigt sich der Verdacht auf eine Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Untersuchung, die Quarantäne oder die Tötung der Tiere sein.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

 

Welche Gebühren fallen an?

für die Anzeige: Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

Was sollte ich noch wissen?

Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

Entschädigung (gesetzlich geregelte Leistung HTSK)
(Informationen der Hessischen Tierseuchenkasse)

 Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Fachlich freigegeben am

19.08.2014

 
 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg  
FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz
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36251 Bad Hersfeld
 
Telefon06621 87-2302
Telefax06621 87-2321
E-Mail über Kontaktformular Kontakt aufnehmen
 

Tiertransporte

 

Für die Durchführung von Tiertransporten sind insbesondere die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport ("EU-Tierschutztransportverordnung") zu beachten. In der Verordnung ist der Umgang mit den Tieren bei der Verladung, der Flächenbedarf sowie die Sicherstellung der Versorgung der Tiere während des Transports oder auch die Transportdauer geregelt.


Insbesondere für Tiere, die nicht daran gewöhnt sind, stellt jeder Transport eine Belastung dar. Diese gilt insbesondere dann, wenn gewohnte Versorgungszeiten überschritten werden. Ziel muss es daher sein, die Tiere individuell auf den Transport vorzubereiten und die Transportdauer den Bedürfnissen der Tiere anzupassen.

Jeder, der Tiere transportiert, muss in angemessener Weise geschult oder qualifiziert sein. Personen, die landwirtschaftliche Nutztiere mit Straßenfahrzeugen über eine Strecke von mehr als 65 km transportieren, benötigen einen Befähigungsnachweis.

An wen muss ich mich wenden?

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

 
 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever Straße 1
36251 Bad Hersfeld
 
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Verbraucherinformationsgesetz

 

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG), das am 01.05.2008 in Kraft getreten und mit Wirkung vom 01.09.2012 geändert worden ist, bietet Verbrauchern einen Rechtsanspruch auf Zugang zu den bei den Behörden vorhandenen Informationen über Erzeugnisse nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und über Verbraucherprodukte  nach dem Produktsicherheitsgesetz. Das bedeutet, dass Sie auf Antrag bei der zuständigen Behörde vorhandene Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein und über Verbraucherprodukte wie Küchengeräte, Unterhaltungselektronik, Möbel, Spielzeug oder Heimwerkerbedarf erhalten können.


Ihr Anspruch auf Erhalt von Informationen umfasst dabei Daten über:

  1. Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel-, Futtermittel- und Produktsicherheitsrechts;
  2. Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten für Verbraucher ausgehen;
  3. Zusammensetzung von Erzeugnissen, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammen­wirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Berück­sichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorherseh­baren Fehlanwendung,
  4. Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen oder Verbraucherprodukten;
  5. Zugelassene Abweichungen von den Vorschriften des Lebensmittel-, Futtermittel- und Produktsicherheitsrechts über die in unter 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten;
  6. Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren;
  7. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Verbraucherschutz sowie Statistiken über abschließend aufgeführte festgestellte Verstöße.

Hilfreiche Informationen für Verbraucher bietet das Verbraucherfenster Hessen.

An wen muss ich mich wenden?

In Hessen sind die folgenden Behörden jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auskunftspflichtig:

  • Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
  • Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
  • Regierungspräsidium Kassel
  • Regierungspräsidium Darmstadt
  • Regierungspräsidium Gießen
  • Landkreise und Kreisfreie Städte

Nähere Informationen können auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz unter dem Stichwort „Verbraucherpolitik in Hessen" abgerufen werden.

Informationen zu Verbraucherprodukten erhalten Sie auf den Internetseiten des Hessisches Ministerium für Soziales und Integration unter der Rubrik  Produktsicherheit.

Verbraucherpolitik in Hessen
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

Amtliche Lebensmittelüberwachung in Hessen
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

Produktsicherheit
(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)

 

Welche Gebühren fallen an?

Der Zugang zu Informationen über Abweichungen von rechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000,00 Euro kostenfrei. Bei sonstigen Informationen werden ab einem Verwaltungsaufwand von 250,00 Euro Gebühren bis max. 600,00 Euro erhoben.

Sofern der Antrag nicht kostenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab zu informieren und auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können.

 

Was sollte ich noch wissen?

  • Aktuelle Warnungen und Informationen finden Sie auf dem Portal der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) "www.lebensmittelwarnung.de".
  • Eine Liste (wöchentlich) der in Deutschland gefundenen gefährlichen Verbraucherprodukte finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
  • Ebenso können Sie nach Produkten suchen, die von Behörden beanstandet wurden. Diese finden Sie auf der Homepage des ICSMS (internet-supported information and communication system for the pan-European market surveillance of technical products) bei Verbraucher > Produktsuche .
  • Informationen über Grenzwert-, Höchstgehalts- oder Höchstmengenüberschreitungen und Informationen über bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, finden Sie im Verbraucherfenster Hessen unter Verbraucherinformation Hessen nach § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Lebensmittelwarnung
(Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Liste der in Deutschland gefundenen gefährlichen Verbraucherprodukte
(Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)

Verbraucherinformation Hessen 
(Verbraucherfenster Hessen)

Produktsuche
(ICSMS)

 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Fachlich freigegeben am

26.11.2012

 
 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever Straße 1
36251 Bad Hersfeld
 
Telefon06621 87-2302
Telefax06621 87-2321
E-Mail über Kontaktformular Kontakt aufnehmen
 

Verbraucherschutz

 

Ziel des Verbraucherschutzes ist es, Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher vor schädlichen oder nachteiligen Auswirkungen von Konsumgütern und Dienstleistungen zu schützen.


Verbraucherinformation und Verbraucherberatung wird in Hessen durch etablierte Verbraucherschutzorganisationen vorgenommen. Im Bereich der Ernährungs- und Verbraucherbildung gibt es eine Vielzahl von Projekten, die von der Landesregierung in Kooperation mit verschiedenen Hessischen Verbraucherschutzorganisationen durchgeführt werden. Einen Schwerpunkt bildet dabei die schulische Zusammenarbeit.

Gängigerweise wird der Verbraucherschutz in 2 Bereiche unterteilt: den wirtschaftlichen und den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz.

An wen muss ich mich wenden?

Beratung und Verbraucherinformationen finden Sie bei der Verbraucherzentrale Hessen, dem DHB - Netzwerk Haushalt - Landesverband Hessen -, im Verbraucherportal des Landes Hessen und beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Zuständig für die Lebensmittelüberwachung sind die jeweiligen Behörden bei den Landkreisen bzw. den Kreisfreien Städten.

Verbraucherzentrale Hessen

DHB - Netzwerk Haushalt

Verbraucherportal des Landes Hessen

Verbraucherpolitik in Hessen
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

 

Was sollte ich noch wissen?

Aktuelle Warnungen und Informationen finden Sie auf dem Portal der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) "Lebensmittelwarnung.de".

Lebensmittelwarnung
(Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Fachlich freigegeben am

10.05.2012

 
 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever Straße 1
36251 Bad Hersfeld
 
Telefon06621 87-2302
Telefax06621 87-2321
E-Mail über Kontaktformular Kontakt aufnehmen
 

Veterinärangelegenheiten

 

Das öffentliche Veterinärwesen schützt die Gesundheit von Tier und Mensch. Es ist ein wichtiger Teil des Verbraucherschutzes, der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft und des Tierschutzes.

Aufgaben des öffentlichen Veterinärwesens sind:
  • Verhüten und Bekämpfen insbesondere vom Tier auf den Menschen übertragbarer Krankheiten der Tiere,
  • Erhalten und Entwickeln der Gesundheit landwirtschaftlicher Nutztiere,
  • Schützen des Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten,
  • Schützen des Menschen vor Gesundheitsgefährdung und -schädigung sowie vor Irreführung und Täuschung durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft,
  • Erhalten und Steigern der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft,
  • Schützen der Umwelt vor von Tieren sowie tierischen Erzeugnissen und Abfällen ausgehenden schädlichen Einflüssen,
  • Schützen des Lebens und Wohlbefindens der Tiere sowie Verhütung von Leiden.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise bzw. der Kreisfreien Städte.

 

Was sollte ich noch wissen?

Aktuelle Warnungen und Informationen zur Lebensmittelsicherheit erhalten Sie auf dem Portal der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) "Lebensmittelwarnung.de".

Lebensmittelwarnung.de
(Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

 

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

 

Fachlich freigegeben am

10.05.2012

 
Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever Straße 1
36251 Bad Hersfeld
 
Telefon06621 87-2302
Telefax06621 87-2321
E-Mail über Kontaktformular Kontakt aufnehmen
 

Vogelgrippe

 

Die Vogelgrippe ist eine Tierseuche, die bei Geflügel , insbesondere bei Hühnern, Puten, Enten, Gänsen, aber auch bei anderem Geflügel sowie Schwänen und anderen Wildvögeln auftreten kann. Der offizielle Name lautet daher "Geflügelpest".


Es gibt verschiedene Typen dieser Erkrankung, die für Tiere unterschiedlich krankmachend sind; z. B. die Virustypen H5N1 oder H7N7. Eine Übertragung auf den Menschen ist im Einzelfall bei intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel, nicht aber durch den Verzehr von Geflügelprodukten möglich, insbesondere dann nicht, wenn sie erhitzt wurden.

Seit dem ersten Vogelgrippefall bei Wildvögeln in Deutschland gelten bundesweit verschärfte Schutzmaßnahmen in Infektionsgebieten und in sogenannten Risikogebieten, in denen die Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügel höher ist als in anderen Gebieten.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen sowie die aktuellen rechtlichen Grundlagen erhalten Sie auf den Sonderseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Geflügelpest / Vogelgrippe (Aviäre Influenza)
(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)

Vogelgrippe
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)


Der Landrat des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
FD Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Wilhelm-Wever Straße 1
36251 Bad Hersfeld
 
Telefon:06621 87-2302
Telefax06621 87-2321
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