Es wird zwischen 5 Arten eines Aufenthaltstitels unterschieden:
- Aufenthaltserlaubnis (wird befristet erteilt)
- Niederlassungserlaubnis (unbefristet undzeitlich sowie räumlich unbeschränkt; berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Blaue Karte EU
- Visum (Schengen-Visum oder nationales Visum)
Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU Deutschland
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Daueraufenthalt-EG - Erlaubnis beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
An wen muss ich mich wenden?
Bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern) können Sie sich über Details zur Einreise und zum Aufenthalt informieren.
Ansprechpunkt:
Bundesministerium des Innern - Bürger-Service
Anschrift
Graurheindorfer Straße 198
53117 Bonn
Telefon: +49 228 - 99681-0
Erreichbarkeit: Mo-Fr: 07:00 - 20:00 Uhr
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wer benötigt einen Aufenthaltstitel für eine Erwerbstätigkeit?
Ausländer aus Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz angehören, benötigen für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt. Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten dürfen in der Übergangszeit in der Regel nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU eine Arbeit aufnehmen.
Welche Ausnahmen gibt es zum Aufenthaltstitel?
Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Unionsbürger sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Weitere Ausnahmen sind in der Aufenthaltsverordnung geregelt. So bedürfen z.B. Staatsangehörige bestimmter Staaten für Aufenthalte von bis zu 3 Monaten keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie einen Reisepass besitzen und keine Arbeit aufnehmen wollen.
Welche Grundlage besteht für die Rechtstellung von Ausländern?
Die Rechtstellung von Ausländern aus sog. Drittstaaten, das heißt Staaten, die weder zur Europäischen Union noch zum Europäischen Wirtschaftsraum noch der Schweiz gehören, richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen. Der Status von Unionsbürgern und Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island, Liechtenstein) ergibt sich aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU, der Statuts von Schweizern aus dem EU-Freizügigkeitsabkommen.
Bemerkungen
Weiterführende Informationen: