Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt. Die Neugestaltung des § 72a SGB VIII soll dabei sicherstellen, dass in der Jugendhilfe keine Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des StGB vorbestraft sind. Erreicht werden soll dies durch die Verpflichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers (Jugendamt), mit den freien Trägern der Jugendhilfe (z. B. Vereine und Verbände) eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen beschrieben ist. Als ein Instrument zur Überprüfung eines möglichen Tätigkeitsverbotes wird hierbei ein erweitertes Führungszeugnis benannt.
Zwar kann mit einer solchen Regelung, die an rechtskräftige Verurteilungen anknüpft, nicht abschließend sichergestellt werden, dass beispielsweise Personen mit pädophilen Neigungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen tätig werden. Das Bewusstsein darüber, dass jedoch ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist, kann jedoch zumindest einschlägig vorbestrafte Personen bereits davon abhalten, sich in der Kinder- und Jugendarbeit zu engagieren.
Bei der Ausgestaltung des Bundeskinderschutzgesetzes möchten wir Sie gerne unterstützen und stellen Ihnen die verschiedenen Informationen und Arbeitsmaterialien zur Umsetzung des §72a SGB VIII hier zum Download zur Verfügung.
In allen Fragen der Umsetzung des § 72a SGB VIII sowie zu den Präventionsangeboten wenden Sie sich bitte an:
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Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
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