UVG Flyer Titel

Leben die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt, so ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet.

Bleiben die Unterhaltszahlungen aus, so besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das Kind wenn es 

a) das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt,
der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
der von seinem Ehegatten oder (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und

c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in Höhe des Unterhaltsvorschusses
Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
falls dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge, auch in nicht ausreichender Höhe, erhält.






Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels bzw. Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Aufenthaltsrechts sind.

 

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

a) das Kind keine Leistungen i. S. d. SGB II bezieht oder durch Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder

b) der Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Lebenspartner dauernd getrennt lebt, über Einkommen von mindestens 600 Euro (brutto) verfügt.


Weitere detaillierte Informationen erhalten Sie in unserem Flyer, den wir Ihnen hier zum Download zur Verfügung stellen.

 

UVG Antrag Online

Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss können Sie ab sofort mit einem Klick auf das Dokument online stellen.

 

 

 

  




Wenn Sie eine persönliche Beratung wünschen, dann vereinbaren Sie vorher bitte einen Termin bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

 


Kontakt

Kreisausschuss des Landkreises Hersfeld-Rotenburg
Fachdienst Kinder- und Jugendhilfe
Unterhaltsvorschussstelle
Friedloser Straße 12

36251 Bad Hersfeld


Herr Paul Hetzer

Zimmer:

A151

Telefon:

06621 87-5231

Email:

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Zuständig für: Bad Hersfeld - Buchstaben Q bis Z, Rotenburg a. d. Fulda


Herr Bernhard Kalbfleisch

Zimmer:

A149

Telefon:

06621 87-5232

Email:

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Zuständig für:
Alheim, Bebra, Cornberg, Nentershausen, Ronshausen und Wildeck


Frau Maryam Khan

Zimmer:

A150

Telefon:

06621 87-5282

Email:

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Zuständig für:
Bad Hersfeld - Buchstaben A - P sowie die Gemeinden
Breitenbach am Herzberg und Friedewald


Frau Yvonne Lenz

Zimmer:

A152

Telefon:

06621 87-5230

Email:

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Zuständig für:
Hauneck, Haunetal, Heringen, Hohenroda, Kirchheim, Ludwigsau, Neuenstein, Niederaula, Philippsthal und Schenklengsfeld


Für allgemeine Informationen zum UVG und Antragsausgabe steht darüber hinaus die Assistenz des Jugendamtes zur Verfügung.

 

Zimmer:

A204

Telefon:

06621 87-5252 und 06621 87-5253

Email:

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