Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde besitzt umfassende Überwachungsrechte. Sie kann das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht rechtlich ahnden.

    Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten und/oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie

    • eine Prostitutionsstätte betreiben, also ein Gebäude, einzelne Räume oder sonstige ortsfeste Anlagen nutzen, um sexuelle Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise als Bordell, Laufhaus oder Tantramassagestudio,
    • ein Prostitutionsfahrzeug zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitstellen, beispielsweise einen Bus, ein Campingmobil, einen Wohnanhänger oder ein Boot,
    • eine Prostitutionsveranstaltung für einen offenen Teilnehmerkreis organisieren oder durchführen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen gegen Bezahlung angeboten werden oder
    • eine Prostitutionsvermittlung betreiben, also mindestens eine andere Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers vermitteln, beispielsweise eine Call-Boy- beziehungsweise Call-Girl-Agentur oder eine Escortvermittlung. Dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören.

    Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.

    Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gilt für höchstens 3 Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern.

    Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.

    Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gelten:

    • Gaststättengewerbe,
    • Gewerbeschutz
    • Bauschutz
    • Wasserschutz
    • Immissionsschutz
    • Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen
    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für evtl. vorgesehene StellvertreterInnen.

    Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

    1.     eine Prostitutionsstätte betreibt,

    2.     ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,

    3.     eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder

    4.     eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

    Auch Wohnungsprostitution wird vom ProstSchG erfasst und ist erlaubnispflichtig, sofern eine dritte Person (z. B. Hauptmieter) wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitutionstätigkeit anderer zieht.

    Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an den Betrieb erfüllt werden und der Betreiber, ggf. der Stellvertreter sowie die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes eingesetzten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.  



    Das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes ohne erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis 10.000€ geahndet werden kann!

  • Voraussetzungen

    • Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
    • Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchten, müssen Sie sich einer Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde unterziehen.
    • In Prostitutionsstätten müssen Sie gewährleisten, dass die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume bestimmten Standards entsprechen. Dazu gehört:
      • die Räume sind von außen nicht einsehbar
      • die Stätte verfügt über ein sachgerechtes Notrufsystem
      • die Türen können jederzeit von innen geöffnet werden
      • die Räume sind nicht zur Nutzung als Wohn- und Schlafraum bestimmt.
    • Die Prostitutionsstätten verfügen weiterhin:
      • über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen
      • über geeignete Aufenthalts- und Pausenräume
      • über individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände
    • Das Prostitutionsfahrzeug erfüllt die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge. Dazu gehören:
      • ein ausreichend großer Innenraum
      • eine angemessene Innenausstattung
      • eine angemessene sanitäre Ausstattung
      • eine gültige Betriebszulassung
      • das Fahrzeug ist in technisch betriebsbereitem Zustand
      • die Türen sind jederzeit von innen zu öffnen
      • über technische Vorkehrungen ist jederzeit Hilfe erreichbar
    • Für die für Prostitutionsveranstaltungen genutzten Räume gelten die Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten entsprechend.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Hersfeld-Rotenburg

    Damit über den Antrag entschieden werden kann, sind ihm folgende Unterlagen beizufügen bzw. zur Vorlage bei unserer Behörde zu beantragen:

    1. Vollständig ausgefülltes Antragsformular

    • Das Antragsformular finden Sie weiter unten oder Sie können es telefonisch oder per E-Mail anfordern.
    1. Führungszeugnis      

    • Zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZGR). Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
    1. Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Zur Vorlage bei Behörden. Zu beantragen bei dem für Sie zuständigen Einwohnermeldeamt.
    1. Negativauskunft aus dem Vollstreckungsportal.     

    • Einzuholen über www.vollstreckungsportal.de.
    1. Bescheinigung in Steuersachen         
    • Einzuholen bei dem zuständigen Finanzamt. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    1. Unbedenklichkeitsbescheinigung     des kommunalen Steueramtes.      
    • Zu beantragen beim Steueramt der Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes und ggf. des Betriebssitzes. Bei juristischen Personen ist die Bescheinigung sowohl für die juristische Person als auch für alle gesetzlichen Vertreter beizubringen, bei Personengesellschaften für alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter.
    1. Grundriss
    2. Betriebskonzept
    • Wird bei einem vor Ort-Termin gemeinsam besprochen und erstellt.
    1. Personalausweis
    • Wenn Sie Ihren Antrag gerne persönlich bei uns abgeben möchten, fertigen wir uns eine Kopie Ihres Personalausweises für unsere Unterlagen. Bei Antragstellung auf dem Postweg legen Sie bitte eine Kopie Ihres Personalausweises bei.
    1. ggf. Auszug aus dem Handelsregister
    • Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Gesellschaft/juristische Person, benötigen Sie zur Beantragung der Erlaubnis einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts. Handelt es sich z. B. um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein
    Die Gebühr richtet sich nach Ziffer 22611 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (VwKostO-MWVW).

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    Die Erteilung der Erlaubnis ist kostenpflichtig.

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen. Dort ist für die Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes nach § 2 Abs. 3 bis 7 ProstSchG ein Gebührenrahmen festgelegt.

    Um die genauen Gebühren für Ihrer Betriebsstätte zu erfahren, wenden Sie sich an die unten aufgeführte Ansprechpartnerin.

    Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

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    Die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist nicht zu verwechseln mit der Gewerbeanmeldung bei der Stadt-/ Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich Sie die gewerbliche Niederlassung begründen.

    Die Gewerbeanmeldung muss unabhängig davon vorgenommen werden.  

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

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Die Zuständigkeit liegt bei den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll. 

Zuständige Abteilungen