Sperrfristen/ Verbotszeiträume Herbstdüngung


Die Düngeverordnung regelt die Aufbringung von Düngemitteln im Herbst damit es zu möglichst wenig Nährstoffeinträgen in Grund- und Oberflächengewässern kommt. Daher ist auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptfrucht bis zum 31.01. des Folgejahres keine Stickstoffdüngung (N) mehr erlaubt. Ausnahmereglungen machen eine Düngung bis spätestens zum 01.10. zu Gerste, Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bis in Höhe des N-Düngebedarfs möglich, jedoch nicht mehr als 30 kg NH4-N oder 60 kg Gesamt-N. Auf Grünland-, und bei mehrjährigem Feldfutterbau gilt das N-Düngeverbot vom 01.11. bis 31.01. des Folgejahres. Vom 01.09. bis 31.10. dürfen hier flüssig-org. Düngemittel und flüssige Wirtschaftsdünger nur bis zu einer Höhe von 80 kg N- Gesamt/ ha ausgebracht werden. Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost dürfen vom 01.12. bis zum 15.01. nicht ausgebracht werden. Zusätzlich unterscheidet die Düngeverordnung, zwischen den mit Nitrat (rote) belasteten und mit Phosphat (gelbe = eutrophierte) belasteten Gebieten. In den rot belasteten Gebieten gelten zusätzliche Verbotszeiträume. Bei den gelben Gebieten ist zudem vor der Ausbringung von Wirtschaftsdünger der Gehalt von N und P mittels Untersuchung festzustellen. Die Analyse darf bei einer Kontrolle nicht älter als 2 Jahre sein. Erhöhte Abstände zu Oberflächengewässern sind ebenfalls einzuhalten. 

Weitere Infos zur Düngeverordnung unter www.llh.hessen.de.

Kontakt

Landwirtschaft & Forsten

Regina Jacob

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