Saatgut – ein wichtiges Produktionsmittel
Gesundes Saatgut von leistungsfähigen Sorten steht am Beginn der Wertschöpfungskette, daher kommt diesem Produktionsmittel hohe Bedeutung zu. Voraussetzung für die Anerkennung als Z-Saatgut ist, dass das Saatgut a) mit Erfolg feldbesichtigt wurde und b) in der Beschaffenheitsprüfung die gesetzlichen Mindestanforderungen bei Reinheit (98%), Keimfähigkeit (mindestens 92%, bei Roggen und Triticale 85%), Besatz und Gesundheit erfüllt. Die Rückverfolgbarkeit jeder Partie bis zum Vermehrer ist anhand der auf dem Etikett angegebenen Anerkennungsnummer gewährleistet. Diese sollte daher auf dem Lieferschein und der Rechnung angegeben sein. Bei diesjährig in Hessen anerkannten Partien beginnt die Anerkennungsnummer mit DE065. Jedes Etikett enthält auch das Probenahmedatum.
Der Inverkehrbringer ist für die Einhaltung der gesetzlich geforderten Mindestqualität verantwortlich. Während der Lagerung kann sich z. B. die Keimfähigkeit verschlechtern. Im Falle von Beanstandungen müssen sich Saatgutkunden direkt mit ihrem Händler auseinandersetzen. Bei Reklamationen ist wichtig, dass die Etiketten, Lieferscheine oder Rechnungen zu der Partie vorliegen. Hilfreich ist, wenn ein Rückstellmuster des Saatguts vorhanden ist, sodass ggfs. Nachuntersuchungen vorgenommen werden können.
Weitere Informationen unter:
LLH
Leiterin Anerkennungsstelle für Saat- und Pflanzgut Hessen
Gabriele Käufler