Herbstdüngung - Verbotszeiträume


Die Düngeverordnung regelt die Aufbringung von Düngemitteln im Herbst um Nährstoffeinträge in Grund- und Oberflächengewässer zu vermeiden. Daher ist auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptfrucht bis zum 31.01. des Folgejahres keine Stickstoffdüngung (N) mehr erlaubt. Ausnahmereglungen machen eine Düngung bis spätestens zum 01.10. zu Gerste, Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bis in Höhe des N-Düngebedarfs möglich, jedoch nicht mehr als 30 kg NH4-N oder 60 kg Gesamt-N. Auf Grünland-, und bei mehrjährigem Feldfutterbau gilt das N-Düngeverbot vom 01.11. bis 31.01. des Folgejahres. Vom 01.09. bis 31.10. dürfen hier flüssig-org. Düngemittel und flüssige Wirtschaftsdünger nur bis zu einer Höhe von 80 kg N- Gesamt/ ha ausgebracht werden. Die Sperrfrist für Festmist und Kompost gilt vom 01.12. bis zum 15.01. des Folgejahres. Weitere Infos zur Düngeverordnung sind zu finden unter: llh.hessen.de.

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Landwirtschaft & Forsten

Regina Jacob

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