Ein Fahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder anmelden.

    Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. 

    Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter.

    Den Antrag dafür können Sie persönlich bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde und in vielen Regionen auch online stellen oder eine Vertretung damit beauftragen. Wenn Ihr Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war, können Sie die Zulassung für das Fahrzeug nicht online vornehmen.

    Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ein anderes Kennzeichen beantragen.

    Nach rund 7 Jahren werden die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht. Benötigen Sie für die Wiederzulassung eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung Ihres Fahrzeuges, müssen Sie ein dementsprechendes Gutachten von einer anerkannten Fachstelle vorlegen.
     

  • Voraussetzungen

    • In Hessen dürfen Sie keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus bisherigen Zulassungsvorgängen von mehr als 10 EUR haben (einschließlich Säumniszuschläge).
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Zulassungsbescheinigung Teil I, der frühere Fahrzeugschein
    • gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung 
    • gültiges Ausweisdokument, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters 
      • bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als 3 Monate sein.
    • Kontoverbindung beziehungsweise SEPA‐Mandat zum Einzug der Kfz‐Steuer der Halterin oder des Halters
    • falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare

    Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Nachweise vorlegen, wenn:

    • Fahrzeugdaten geändert wurden und die Daten im Vergleich zu den bisher erfassten Daten nicht mehr übereinstimmen
    • oder bei Erstzulassung im Vergleich zu den Daten der Übereinstimmungsbescheinigung abweichen 
    • Sie ein neues Kennzeichen verwenden möchten, dann benötigen Sie:
      • Die Zulassungsbescheinigung Teil II, der frühere Fahrzeugbrief
      • sofern bereits vorhanden: neues, vorab reserviertes oder gewünschtes Kennzeichen inklusive PIN
    • Bei Vertretung: 
      • schriftliche Vollmacht und Ausweisdokument der Halterin oder des Halters im Original 
      • die bevollmächtigte Person selbst muss sich mit ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen können
    • Bei Wiederzulassung auf Minderjährige:
      • die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original 
      • gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht bei Alleinerziehenden vom Jugendamt, die Negativbescheinigung
    • Bei Firmen zusätzlich:
      • Auszug aus dem Gewerbe- oder Handelsregister
      • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person, wie zum Beispiel Geschäftsführerin, Geschäftsführer, Prokuristin, Prokurist oder deren Bevollmächtigte

    Abhängig vom Einzelfall kann die Zulassungsbehörde weitere oder andere Nachweise von Ihnen fordern.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Wiederzulassung werden durch die Zulassungsbehörden Gebühren auf Basis der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.

    In Hessen erhöht sich die Gebühr für eine Wiederzulassung über ein iKfz-Portal für Plakettenträger für Prüfplaketten um 0,30 EUR. Die Gebühr beinhaltet nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.

    In Hessen beinhaltet die Gebühr für eine Wiederzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde nicht die Kosten für Kfz-Kennzeichen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises, Ihre kreisfreien Stadt oder Sonderstatusstadt.

Zuständige Abteilungen