Anzeigepflicht für Berufe des Gesundheitswesens
Leistungsbeschreibung
Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheit anzuzeigen (§ 12 Abs. S. 1 HGöGD)
Zu Beginn der Tätigkeit ist die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen.
Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGöGD)
Welche Berufsgruppen müssen gemeldet werden?
Die freien Berufe:
- Arzt
- Heilpraktiker
- Psychotherapeutisch tätiger Psychologe
- Zahnarzt
Die Fachberufe des Gesundheitswesens:
- Altenpflegerin / Altenpfleger
- Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfer
- Anästhesietechnische Assistentin / Anästhesietechnischer Assistent
- Diätassistentin / Diätassistent
- Desinfektorin / Desinfektor
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (alte Bezeichnung: Kinderkrankenschwester / Kinderkrankenpfleger)
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger (alte Bezeichnung: Krankenschwester / Krankenpfleger)
- Hebamme / Entbindungspfleger
- Hygienekontrolleurin / Hygienekontrolleur (alte Bezeichnung: Gesundheitsaufseherin / Gesundheitsaufseher)
- Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer
- Logopädin / Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinische Dokumentarin / Medizinischer Dokumentar
- Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik / Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik / Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Medizinische Technologin für Radiologie / Medizinischer Technologe für Radiologie
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentin / Operationstechnischer Assistent
- Orthoptistin / Orthoptist
- Pflegefachfrau / Pflegefachmann (ggf. mit akademischem Grad)
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut
- Podologin / Podologe
- Rettungsassistentin / Rettungsassistent
Das Unterlassen der An- und Abmeldung kann zu einem Bußgeld führen.
Verfahrensablauf
Form der Anzeige:
Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hin- sichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGöGD).
Hierfür kann das unten hinterlegte Formular genutzt werden. Ebenso kann das Formular per E-Mail oder telefonisch angefordert werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie der Berufsurkunde oder der Approbationsurkunde (eine Beglaubigung ist nicht erforderlich)
- Ggf. Fachrichtung und Nachweise über Fachgebiets- bzw. Zusatzbezeichnungen
Welche Gebühren fallen an?
Die Anzeige ist gebührenfrei.
Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 12 HGöGD ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gem. Ziffer 6251 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) derzeit 15 Euro.
Anträge / Formulare