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Blauzungenkrankheit: Ausweitung der hessischen Handelsrestriktionen bis in den südlichen Teil des Landkreises
Aufgrund zweier bestätigter Fälle der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) in Südhessen und Rheinland-Pfalz musste die Zone in der Verbringungsbeschränkungen für Rinder, Schafe und Ziegen, aber auch Kameliden (Lamas, Alpakas) gelten, erweitert werden. Grundlage für diese Gebietsausweisung ist das EU-Recht, das um einen Ausbruchsbetrieb einen Mindestradius von 150 Kilometern vorsieht. Dieser Radius schneidet nun südliche Teile des Landkreises Hersfeld-Rotenburg.
Betroffen sind alle Ortsteile der Gemeinde Breitenbach am Herzberg, Teile der Gemeinde Niederaula (Niederjossa, Solms, Feldflur von Hattenbach), Teile der Gemeinde Kirchheim (Reimboldshausen, Kemmerode, Feldflur von Allendorf) und das südliche Haunetal (Stärklos, Kruspis, Wetzlos, Teile von Neukirchen, Schletzenrod, Rhina, Wehrda, Unterstoppel, Oberstoppel).
Auf einer interaktiven Karte ist es möglich zu sehen, welche Bereiche des Landkreises Hersfeld-Rotenburg sich derzeit in der neuen Sperrzone befinden (gelb hinterlegt BTV-3 und -8-Sperrzone): Interaktive Karte.
Da seit längerem das gesamte Bundesgebiet zur Sperrzone für den Blauzungen-Serotyp 3 (BTV-3) erklärt wurde, müssen bezüglich BTV-3 keine Verbringungsbeschränkungen beachtet werden. Der aktuell relevante Serotyp 8 allerdings kommt nur in Teilen Deutschlands vor (beispielsweise in Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen), weshalb freie Regionen davor geschützt werden müssen, dass durch Tierverkehr Virus in diese Regionen verbracht wird. Übertragen wird die Blauzungenkrankheit nur durch Gnitzen (Stechmückenart). Gegen die aktuell in Deutschland vorkommenden Serotypen (3 und 8) kann geimpft werden. Es gibt keine Impfpflicht, die Entscheidung über die Impfung trifft der Tierhalter. Für den Menschen ist das Virus indes ungefährlich.
Innerhalb der Sperrzone für BTV-8 können Tiere empfänglicher Arten ohne weitere Beschränkungen verbracht werden. Für Tiere empfänglicher Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Kameliden), die aus der Sperrzone verbracht werden sollen, müssen die Verbringungsvorschriften des EU-Rechts eingehalten werden. Diese sind im Folgenden aufgeführt. Dies gilt auch für Verbringungen in BTV8-freie Gebiete im Landkreis Hersfeld-Rotenburg, in Hessen und anderen Bundesländern (blau hinterlegte BTV-3-Sperrzone). Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf BTV-3 gelten wie oben bereits erwähnt innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.
Diese Regelungen gelten aktuell ausschließlich für BTV8. In Bezug auf BTV3 gelten innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.
1. Die Tiere wurden vollständig gegen BTV-8 geimpft, befinden sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums und erfüllen mindestens eine der folgenden Anforderungen:
a. sie wurden mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft oder
b. sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommen wurden.
2. Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen im Alter unter 90 Tagen, deren Mütter
a. vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft oder
b. mindestens 28 Tage vor ihrer Geburt korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden
Im Fall von 2b. ist zudem ein negativer PCR-Test für BTV-8 einer Probe erforderlich, die innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen wurde. Diese Nachkommen müssen zusätzlich innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.
3. Tiere, die keine der Anforderungen nach 1) oder 2) erfüllen, können nur verbracht werden, sofern sie
a. mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt wurden und
b. während dieses Zeitraums mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen wurden, der an Proben durchgeführt wurde, die frühestens 14 Tage nach dem Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen wurden
Diese Tiere müssen für die Verbringung in Deutschland zusätzlich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden. Die Regelungen der Nummern 2 und 3 können für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses Verfahren auf der EU-Seite veröffentlicht hat.
4. Zur Schlachtung innerhalb Deutschlands bestimmte Tiere empfänglicher Arten, die keine Krankheitssymptome zeigen, müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der die Freiheit von Krankheitssymptomen erklärt wird. Sofern diese Tiere nicht gegen BTV8 geimpft sind, müssen sie am Bestimmungsschlachthof innerhalb von 24 Stunden geschlachtet werden.
Die Regelungen der Nummern 2 und 3 können für die Verbringung in andere EU-Mitgliedstaaten nur angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat dieses Verfahren auf der EU-Seite veröffentlicht hat. Bei Fragen kann man sich an den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz wenden (06621-872302 / veterinaer@hef-rof.de). Weitere Informationen, wie beispielsweise erforderliche Zusatzbescheinigungen, gibt es zudem unter: www.hef-rof.de/blauzungenkrankheit
Zum Hintergrund
Die Blauzungenkrankheit ist eine Krankheit der Wiederkäuer. Erkrankte Tiere leiden schwer. Sie bekommen hohes Fieber, wirken apathisch und fressen nicht mehr. Nase und Mund sind gerötet und die Zunge schwillt an. Auch Bindehautentzündung kann ein Symptom sein. Außerdem kann sich Lahmheit zeigen und es kann zu Missbildungen oder Aborten beim Nachwuchs kommen. Das Virusgeschehen kann auch zu Todesfällen führen. Wenn Tierhalter Symptome erkennen, sollten sie umgehend den Hoftierarzt rufen, rät das Hessische Landwirtschaftsministerium.
Schlagworte zum Thema
VeterinäramtTiergesundheit & Tierseuchenbekämpfung


