Pflügen im Gewässerrandstreifen
Seit dem 01.01.2022 ist gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Wassergesetz das Pflügen im Gewässerrandstreifen in einem Bereich von 4 m ab der Böschungsoberkante verboten. Dies soll den Eintrag von Boden in angrenzende Gewässer verhindern und somit die Funktion des Gewässerrandstreifens stärken. Die Vorgaben gelten ausnahmslos für alle Gewässer. Bei Zuwiderhandlungen ist mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu rechnen. Ein Vergehen kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.
Kontakt
Kreisausschuss Hersfeld-Rotenburg
Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz (untere Wasserbehörde)
Herr Myketin