Pflegeverpflichtung auf Brachflächen


Auf brachliegenden bzw. stillgelegten Acker- oder Dauergrünlandflächen ist das Mulchen oder Mähen in der Zeit vom 01. April bis zum 15. August untersagt. Ab dem 16. August ist eine entsprechende Pflegemaßnahme möglich und mindestens alle 2 Jahre auch vorgeschrieben. Das Mulchen oder Mähen muss dann vor dem 16. November des jeweiligen Jahres erfolgen. Sofern in zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, verlieren die Flächen ihre Beihilfefähigkeit. Diese Regelungen gelten für alle stillgelegten Flächen, unabhängig ob es sich um Grünland oder Ackerland handelt, jedoch ausdrücklich nicht für mehrjährige Blühflächen im Rahmen von HALM2. 

Kontakt

Fachdienst Ländlicher Raum

Thomas Krenzer

+49 6621 87 2221

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