Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft (EFP)


Am 01. Januar 2026 sind die neuen Richtlinien zum Einzelbetrieblichen Förderungsprogramm Landwirtschaft in Kraft getreten. Diese Investitionsförderung gliedert sich in die Teile „Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)“ und „Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID)“. Im Bereich AFP findet sich die klassische landwirtschaftliche Investitionsförderung mit Stallbaumaßnahmen (Neu- und Umbauten) nebst Lagerstätten für Gülle und Festmist. Auch eine isolierte Förderung von Lagerstätten ist möglich. Ausgenommen sind noch bis 31.08.2026 Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung. Zusätzlich ist ab diesem Jahr auch wieder eine Förderung möglich zum Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Aufbringung von Wirtschaftsdüngern (Injektionsgeräte für die Aufbringung von Gülle, Gärresten, Jauche und Sickersaft oder Schleppschuhverteiler, jeweils ohne Tankwagen) oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Umwandlung von Pflanzenschutzmitteln führen (Pflanzenschutzgeräte mit Sensorsteuerung). Selbstfahrende Maschinen werden nicht gefördert. Weiterhin sind auch Maschinen und Geräte zur mechanischen Unkrautbekämpfung förderfähig, die über eine elektronische Reihenführung verfügen. Im Bereich FID werden Investitionen zur Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen für landwirtschaftliche Unternehmen gefördert. Hierbei kann es sich z. B. um Vorhaben zur Direktvermarktung, Bäuerlicher Gastronomie oder auch um Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ bis zu einer Gesamtkapazität von 25 Gästebetten handeln.

Weitere Informationen unter Tel.: 06621/87-2229 oder -2221

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Fachdienst Ländlicher Raum

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