Biberdämme nun auch an den Bächen im Landkreis


Anlieger und Bewirtschafter von Flächen direkt an den Gewässern sehen es zuerst: Die Biber bauen nun auch in den kleineren Gewässern Dämme. Angepasst an die Lebensweisen des Bibers regulieren diese Bauwerke aus Ästen, Steinen und Schlamm den Wasserstand. Der Wasserkörper, der hinter dem Biberdamm entsteht, vergrößert den Aktionsradius der Tiere. Er erleichtert den Transport von Nahrung und Baumaterial. Der Damm bildet auch einen dauerhaften Schutz vor Feinden. Auch der Eingang der Biberburg ist dadurch geschützt, da der Eingang unter der Wasseroberfläche liegt.

Wichtig für alle vor Ort betroffenen ist: Die Beseitigung der Biberdämme ist verboten. Denn sowohl das Tier selber als auch seine Bauten sind streng geschützt. Dies ergibt sich aus den Zugriffsverboten gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Darüber hinaus ist die Art als schützenswert in der FFH-Richtlinie aufgeführt. Für diese Tierarten gilt ein Störungsverbot während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. Die Beseitigung von Dämmen und Erdhöhlen stellt eine Umweltstraftat dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

In Zusammenarbeit mit Hessen Forst, der Oberen und Unteren Naturschutzbehörde und ehrenamtlichen Biberbetreuern wurde ein erfolgreiches Bibermanagement aufgebaut. Sollte es infolge der Aktivitäten des Bibers zu Problemen auf Flächen kommen (z. B. Vernässung oder Überstauung), dann wenden Sie sich bitte an die zuständigen Biberbetreuer bei den Forstämtern oder an die Untere Naturschutzbehörde (unb@hef-rof.de). Es wird dann gemeinsam nach einer Lösung vor Ort gesucht.

Kontakt

Untere Naturschutzbehörde