Meldepflichtige Krankheiten
Leistungsbeschreibung
Bestimmte Krankheiten (zum Beispiel Windpocken, akute Hepatitis und Gastroenteritis) und Krankheitserreger (darunter Norovirus, Salmonellen und Influenza) müssen dem Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) gemeldet werden. In diesem Gesetz steht genau, welche Krankheiten (§ 6 IfSG) und Krankheitserreger (§ 7 IfSG) gemeldet werden müssen. Zudem ist auch festgelegt, wer die Meldung machen muss (§ 8 IfSG).
Die Meldepflicht betrifft auch Gemeinschaftseinrichtungen, also zum Beispiel Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Heime. Sorgeberechtigte, deren Kind eine Gemeinschaftseinrichtung besucht, müssen das Auftreten verschiedener Infektionskrankheiten unverzüglich der Einrichtung mitteilen. Die in den Gemeinschaftseinrichtungen zu meldenden Krankheiten sind in § 34 IfSG geregelt.
Rechtsgrundlage
- § 6 Meldepflichtige Krankheiten
- § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
- § 8 Zur Meldung verpflichtete Personen
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
- § 34 IfSG Meldepflichtige Krankheiten Gemeinschaftseinrichtungen
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes
Anträge / Formulare