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Es sind mehrere Münztürme zu sehen, denen eine Pflanze entspringt. Links ist der flachste Turm, nach rechts gehend wird der Turm immer größer. Ganz rechts steht ein Glas voll mit Geldmünzen.

Bürgergeld - SGB II

Das Bürgergeld, auch bekannt als Grundsicherung für Arbeitssuchende, ist eine Leistung für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Es ist im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelt. Auf unserer Homepage finden Sie weitergehende Informationen zum Bürgergeld und zur Antragstellung. Sie haben die Möglichkeit, einen Online-Antrag zu stellen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen einen Leitfaden zur Wohnungssuche. Klicken Sie sich durch und wenden Sie sich bei Fragen jederzeit an unsere Mitarbeitenden. 



Bürgergeld im Überblick

Keine Leistungen gefunden.

Antrag

Sie können den Hauptantrag für das Bürgergeld direkt online stellen. Wenn Sie den Online-Antrag ausfüllen und Fragen haben, setzen Sie sich bitte während unserer Öffnungszeiten telefonisch mit unseren Mitarbeitenden in Verbindung. Im persönlichen Gespräch können wir offene Fragen klären und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.


Die Antragsformulare stellen wir auch als PDF-Download bereit:

Unterkunft & Heizung

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.

Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über die für Ihre Leistungen zuständige Ansprechperson. Es muss zugestimmt werden, wenn

  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.


Leitfaden zur Wohnungssuche

  • Wichtige Informationen und Tipps 

    Eine Wohnung zu finden, gerade wenn man nicht über viel Geld verfügt, ist oftmals nicht leicht. Hier finden Sie wichtige Informationen darüber, was bei der Wohnungssuche zu beachten ist, von der Kündigung Ihrer jetzigen Wohnung bis zum Bezug Ihrer neuen Wohnung. Sie erfahren, wie Sie sich auf Gespräche mit dem/der neuen Vermieter(in) vorbereiten können und welche Faktoren vor dem Unterzeichnen eines Mietvertrages zu beachten sind, wie z.B. die angemessenen Kosten und die angemessene Größe der Wohnung.

    Außerdem werden Ihnen folgend verschiedene Wege aufgezeigt, wie mit Hilfe von Zeitungsanzeigen, Internet und Wohnungsbaugesellschaften eine Wohnung gefunden werden kann. Sie finden zu all diesen Punkten einen Verweis zu Ansprechpartner(innen) und Adressen, die bei der Wohnungssuche hilfreich sein können.

    Wenden Sie sich bei konkreten Fragen gerne an Ihren/Ihre zuständige(n) Fallmanager(in)!

    Was ist bei der Wohnungssuche zu beachten?

    Wenn Sie Bürgergeld erhalten, sprechen Sie zuerst mit Ihrem/Ihrer Fallmanager(in) des Kommunalen Jobcenters. Diese/dieser muss der Übernahme der neuen Miet- und Heizkosten zustimmen

    Folgende Punkte sollten Sie vorher abklären:

    • Wie hoch darf die Miete sein?
    • Wie groß darf die Wohnung sein? 
    • Wird eine Kaution übernommen?
    • Werden Renovierungskosten übernommen?
    • Werden Umzugskosten übernommen?
    • Welche Kündigungsfrist besteht bei meiner jetzigen Wohnung?

    Dann überlegen Sie sich, welche Wünsche Sie an Ihre neue Wohnung haben:

    • In welchem Stadtteil, welcher Gemeinde möchte ich wohnen?
    • Existiert eine Anbindung an die öffentlichen Verkehrsmittel?
    • Gibt es Kindertagesstätten, Schulen, Ärzte etc. in der Nähe?
    • Welche Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in der Nähe?
    • Ist Haustierhaltung erlaubt?
    • Welche Ausstattung wünsche ich mir für meine neue Wohnung?

    Die ideale Wohnung, die alle Wünsche erfüllt, werden Sie wahrscheinlich nicht finden, sodass Sie sich bei der Wohnungssuche auf die für Sie wichtigsten Punkte konzentrieren sollten!

    Die Kündigung der derzeitigen Mietwohnung

    Als Mieter(in) haben Sie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist bei dem/der Vermieter(in) eingegangen sein. Verfassen Sie die Kündigung immer in schriftlicher Form und behalten Sie eine Kopie für ihre Unterlagen!

    Ein Mietverhältnis kann manchmal auch vorzeitig beendet werden, wenn Sie z.B. einen/eine Nachmieter(in) haben.

  • Die Wohnungssuche 

    1. Wohnungsbaugesellschaften in Bad Hersfeld

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    Zu den angegebenen Sprechzeiten ist es möglich bei den Wohnungsbauunternehmen vorzusprechen und ein Formular auszufüllen, um in die jeweilige Kartei für Wohnungssuchende aufgenommen zu werden.

    Zudem können Sie sich mit Ihrer Stadt oder Gemeinde in Verbindung setzen. Teilweise werden auch dort Wohnungen vermittelt.

    Wenn Ihnen ein Wohnungsangebot unterbreitet wird, lassen Sie bitte dringend die erforderliche Mietbescheinigung ausfüllen. Die Bescheinigung erhalten Sie bei Ihrem/Ihrer Fallmanager(in).

    2. Die Soziale Wohnraumhilfe

    Bei Problemen mit der Wohnungssuche können Sie sich an Ihren/Ihre zuständige(n) Fallmanager(in) oder die Soziale Wohnraumhilfe wenden. Insbesondere bei (drohender) Obdachlosigkeit erhalten Sie hier Unterstützung durch Beratung und Hilfe bei der Unterkunfts- und Wohnraumbeschaffung. Um die Obdachlosigkeit zu vermeiden, können nach genauer Prüfung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse auch Mietschulden, Stromschulden und Kautionen übernommen werden. Hierzu müssen Sie einen Antrag stellen.

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    3. Makler

    Sie können sich auch bei einem/einer Makler(in) um eine neue Wohnung bewerben. Hierbei ist zu beachten, dass im Normalfall eine Gebühr (Maklercourtage, Provision) anfallen wird, die NICHT vom Kommunalen Jobcenter übernommen werden kann. 

    4. Zeitungen

     In den örtlichen Zeitungen finden Sie mehrmals in der Woche Wohnungsangebote unter der Rubrik „Vermietungen“.

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    Wie gebe ich eine Wohnungsanzeige in der Zeitung auf?

    Wenn Sie eine Wohnungsanzeige aufgeben möchten, können Sie dies persönlich in Geschäftsstellen der Zeitungen, telefonisch oder im Internet tun. Vergessen Sie niemals Ihre Kontaktdaten in der Anzeige anzugeben! Anzeigen sind teuer. Nutzen Sie deshalb Abkürzungen!

    Abkürzungen bei Wohnungsanzeigen:

    ABAltbau
    Apartm.Apartment
    Ausst.Ausstattung 
    BKBetriebskosten (Hausmeister, Hausreinigung etc.); Balkon
    NBNeubau
    Whg.Wohnung
    DGDachgeschoss
    EBKEinbauküche
    EGErdgeschoss
    HKHeizkosten
    KMKaltmiete
    MMMonatsmiete
    mtl.monatlich
    NKNebenkosten
    KKaution
    OGObergeschoss
    VBVerhandlungsbasis
    NRNichtraucher
    WMWarmmiete
    WBSWohnberechtigungsschein
    WGWohngemeinschaft
    ZHZentralheizung
    ZKBZimmer, Küche und Bad
    3ZKB3-Zimmerwohnung mit Küche und Bad
    ZKDZimmer, Küche und Dusche

    5. Internet

    Im Internet finden Sie kostenlos Wohnungsangebote. Auf folgenden Internetseiten können Sie z. B. Mietwohnungen finden:

  • Das Gespräch mit dem neuen Vermieter

    Es kann hilfreich sein, wenn Sie sich auf die Fragen gut vorbereiten!

    Stellen Sie die erforderlichen und vorhandenen Unterlagen zusammen und nehmen Sie diese zum Gespräch mit!

    Bedenken Sie auch, dass der erste Eindruck oftmals sehr entscheidend ist. Mit einem gepflegten äußeren Erscheinungsbild können Sie einen guten Eindruck bei einem/einer Vermieter(in) machen.

    Diese möchten oftmals wissen:

    • Ihr Einkommen?
    • Ihren Beruf?
    • Sicherung der monatlichen Mietzahlungen?
    • Mietschulden bei dem/der Vormieter(in)?
    • Vorhandene Schufa – Einträge?
    • Wie viele Personen ziehen in die neue Wohnung?
    • Sind Haustiere vorhanden?
    • Gründe für die Wohnungssuche?
  • Angemessene Kosten der Unterkunft im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

    Wenn Sie Bürgergeld beziehen, zahlt das Kommunale Jobcenter Ihre Mietkosten. Hierbei gilt, dass die Mietkosten angemessen sein müssen. Das heißt, dass die Mietkosten eine Höchstgrenze NICHT überschreiten dürfen.

    Angemessene Kosten der Unterkunft im Landkreis Hersfeld-Rotenburg

    Anzahl der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder

    Miete
    Wohnungsgrößemonatlicher Höchstbetrag beispielhaft bei Erdgas auf Basis des Heizspiegels 2024Angemessenheitsgrenze
    1398,00€bis 50  qm2132,96€530,96€
    2481,00€bis 60 q m2159,55€640,55€
    3574,00€bis 75 q m2199,44€773,44€
    4669,00€bis 87 q m2231,35€900,35€
    5764,00€bis 99 q m2263,26€1.027,26€
    jedes weitere Mitglied91,00€bis 12 q m231,91€122,91€

    Hinweis: Bei den hier aufgeführten Werten handelt es sich um die Bruttokaltmiete. Also die Nettomiete sowie anerkannte Nebenkosten, abgesehen von den Heizkosten. Die Heizkosten bestimmen sich nach der Energieart und können unter Umständen abweichen.

    Stromkosten

    Stromkosten müssen Sie von Ihrem Regelsatz bezahlen. Bei Bedarf besteht die Möglichkeit, dass diese durch Ihren/Ihre Fallmanager(in) direkt an Ihren Stromanbieter überwiesen werden.

    WICHTIG !

    Bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben, legen Sie bitte unbedingt bei Ihrem/Ihrer zuständigen Fallmanager(in) die Mietbescheinigung vor.

    Nebenkosten der Wohnung sind zum Beispiel:

    1. Grundsteuer
    2. Kosten für Wasserversorgung und Entwässerung
    3. Allgemeine Stromkosten (Treppenlicht etc.)
    4. Müllgebühren
    5. Sach- und Haftpflichtversicherungen
    6. Wartungskosten
    7. Hausmeisterkosten

    Einmal im Jahr erhalten Sie von Ihrem/Ihrer Vermieter(in) eine Nebenkosten- und eventuell eine Heizkostenabrechnung. Diese sollten Sie unbedingt Ihrem/Ihrer zuständigen Fallmanager(in) vorlegen.

    Der Wohnberechtigungsschein (WBS)

    Für öffentlich geförderte Wohnungen benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein. Personen mit niedrigem Einkommen können einen Wohnberechtigungsschein erhalten.

    Sie haben die Möglichkeit, bei der für Sie zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen.

    Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Personalausweis (aller Haushaltsmitglieder)
    • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate (aller Haushaltsmitglieder)
    • Nachweise über den Bezug von Kindergeld, Unterhaltszahlungen etc.
    • Geburtsurkunde/n des Kindes/der Kinder
    • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
    • Mutterpass (bei Schwangerschaft)

    Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines ist kostenfrei.

    Die Wohnungsbeschaffungskosten

    Die Wohnbeschaffungskosten sind Kosten, die mit dem Finden und Anmieten einer Wohnung verbunden sind. Hierunter fallen Mietkaution, Umzugskosten und auch Renovierungskosten.

    Diese Kosten können nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen übernommen werden. Bitte halten Sie bei Bedarf dringend Rücksprache mit Ihrem/Ihrer zuständigen Fallmanager(in).

    Woher bekommen Sie günstige Einrichtungsgegenstände und Elektrogeräte?

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  • Der Umzug

    Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Sie Ihren Umzug in Eigenleistung organisieren.

    Eine Übernahme der Umzugskosten als Darlehen oder Beihilfe müssen Sie bei Ihrem/Ihrer zuständigen Fallmanager(in) beantragen. Sie stellen einen schriftlichen Antrag und reichen 3 Kostenvoranschläge von Umzugsunternehmen bei.

    Günstige Umzugsunternehmen / Autovermietungen sind:

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    Weitere Anbieter können dem Branchenbuch entnommen werden.

Erklärvideos

Diese Videos erklären die zentralen Begriffe und Regelungen des Bürgergelds – kompakt und verständlich.


FAQs

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen zum Bürgergeld finden Sie auch im FAQ der Servicestelle SGB II.
Die folgenden Fragen und Antworten beziehen sich speziell auf das Kommunale Jobcenter Hersfeld-Rotenburg.

  • An wen muss ich mich bei Fragen zum Bürgergeld / SGB II wenden?

    Allgemeine Informationen zum Bürgergeld findest du direkt hier auf der Seite sowie im FAQ-Bereich der Servicestelle SGB II. Bei individuellen Anliegen helfen dir die regionalen Fachdienste des Kommunalen Jobcenters weiter. Die Kontaktdaten findest du weiter oben auf dieser Seite.

  • Welche Leistungen erbringt das Jobcenter beim Bürgergeld?

    Das Bürgergeld umfasst im Wesentlichen die Regelbedarfe zur Deckung des Lebensunterhaltes und die Kosten der Unterkunft. Auch der Krankenversicherungsschutz wird sichergestellt. Hinzu kommen Mehrbedarfe für Schwangere oder Alleinerziehende, spezielle Bedarfe etwa zur Erstausstattung bei Geburten oder für die erste Wohnung. Das Bildungs- und Teilhabepaket sorgt dafür, dass Sie auch Zuschüsse zu Klassenfahrten, Vereinsmitgliedschaften und eine Reihe weiterer Leistungen erhalten. 

  • Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

    Sie haben einen Anspruch auf Bürgergeld beim Jobcenter, wenn Sie

    • dauerhaft im Landkreis Hersfeld-Rotenburg gemeldet sind,
    • erwerbsfähig sind und das 15. Lebensjahr vollendet, aber die gesetzliche Altersgrenze (abhängig vom Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren) noch nicht erreicht haben,
    • hilfebedürftig sind, d.h. wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
    • Nicht erwerbsfähige Angehörige haben ebenfalls Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben.
  • Kann ich auch zusätzlich zum Bürgergeld Wohngeld und/oder Kinderzuschlag bekommen?

    Es ist nicht möglich, Bürgergeld gleichzeitig mit Wohngeld oder Kinderzuschlag zu beziehen, da diese Leistungen sich gegenseitig ausschließen.​

  • Mir ist gekündigt worden. Was passiert jetzt?

    Sie müssen sich zunächst bei der für Sie zuständigen Bundesagentur für Arbeit melden. Dort erfahren Sie, ob Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben und gegebenenfalls in welcher Höhe. Sollten Sie keinen Anspruch haben, können Sie beim Kommunalen Jobcenter einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Selbst wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, erhalten Sie möglicherweise aufstockende Leistungen, sofern das Arbeitslosengeld I nicht zur Deckung Ihres Grundbedarfs ausreicht. In Zweifelsfällen sprechen Sie Ihr Kommunales Jobcenter bitte direkt an.

Antragstellung & Bearbeitung

  • Wie lange dauert die Bearbeitungszeit meines Bürgergeldantrages?

    Die Bearbeitungszeit ist abhängig von unserem Arbeitsaufkommen und Ihrer Mitarbeit. Im Regelfall sollte eine abschließende Bearbeitung innerhalb von drei bis vier Wochen erfolgt sein. Dies ist aber davon abhängig, ob Sie rechtzeitig alle angeforderten Unterlagen vorgelegt haben.

  • Wann erfolgt die Auszahlung der monatlich bewilligten Bürgergeldleistungen auf mein Konto?

    Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zahlt Ihnen das Kommunale Jobcenter in jedem Monat, in dem Ihre Hilfebedürftigkeit besteht im Voraus. Ist Ihr Antrag bewilligt, zahlt das Kommunale Jobcenter für den Gewährungszeitraum jeden Monat spätestens am 1. Werktag des Monats das Bürgergeld auf Ihr Konto. Nachzahlungen oder Einmalzahlungen werden in der Regel freitags auf Ihr Konto überwiesen.

    Bitte beachten Sie, dass das Bürgergeld nicht rückwirkend erbracht werden darf. Das bedeutet, die Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes können immer nur zum ersten des Monats gezahlt werden, in dem Sie Ihren Antrag gestellt haben. Die gilt sowohl für Ihren Erstantrag als auch für jeden Folgeantrag.

  • Wie lange laufen meine Bürgergeldleistungen noch? Wo sehe ich das?

    In Ihrem aktuellen Bescheid steht auf der ersten Seite, bis wann die Gewährung gilt. 

  • Wann muss ich einen Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld stellen?

    In Ihrem Bescheid steht auf der ersten Seite, bis wann die Gewährung gilt. Bitte stellen Sie rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag. Am besten mindestens einen Monat bevor die bisherige Bewilligung ausläuft.

  • Warum wurde mir mein Bürgergeld nicht überwiesen?

    Hierzu kann keine pauschale Aussage getroffen werden. Haben Sie einen aktuell gültigen Gewährungszeitraum? Wurde Ihnen in einem separaten Schreiben mitgeteilt, dass von Ihnen eine Mitwirkung erwartet wird? Wurden nicht alle angeforderten Unterlagen von Ihnen eingereicht? Manchmal erfolgt die Gutschrift auf Ihrem Konto erst im Laufe eines Tages, also haben Sie zunächst bitte Geduld. In weiteren Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte Ihre Fallmanagerin oder ihren Fallmanager.

Verhalten & Pflichten

  • Was sind Mitwirkungspflichten?

    Wenn Sie Bürgergeld beantragt haben oder Bürgergeld erhalten, müssen Sie alle Tatsachen angeben, die Einfluss auf Ihre Leistung haben und dies durch geeignete Unterlagen belegen. Außerdem werden Sie immer mal wieder zu persönlichen Vorsprachen eingeladen, zu denen Sie erscheinen müssen.

  • Was sind Mitteilungspflichten?

    Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sind Sie verpflichtet, alle Änderungen mitzuteilen. Dies betrifft sowohl Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z.B. Umzug, Heirat) als auch Änderungen im Zusammenhang mit Einkommen und Vermögen (z.B. Arbeitsaufnahme, Rentenbeginn).

  • Darf ich meinen Wohnort vorübergehend verlassen (Ortsabwesenheit)?

    Grundsätzlich müssen Sie sicherstellen, dass Sie an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Pro Kalenderjahr dürfen Sie maximal drei Wochen von Ihrem Wohnort abwesend sein. Diese Abwesenheit müssen Sie vorab bei Ihrer Fallmanagerin oder ihrem Fallmanager beantragen. Die Zustimmung  erhalten Sie dann schriftlich. Wenn Sie sich ohne Zustimmung Ihrer Fallmanagerin oder ihres Fallmanagers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, erhalten Sie für diese Zeit keine Leistungen. Stehen Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, gewähren wir Ortsabwesenheit mindestens für die gesetzlich zustehende Urlaubsdauer.

Zusätzliche Leistungen & finanzielle Fragen

  • Wieviel Geld darf ich während meines Bürgergeldbezugs dazuverdienen?

    Es gibt keine Grenze. Einkommen wird unter Berücksichtigung eines Freibetrages auf Ihr Bürgergeld angerechnet. Es verringert also Ihren Leistungsanspruch. Je mehr Sie verdienen, umso höher ist Ihr Freibetrag und es steht Ihnen mehr Geld zur Verfügung. Die genaue Höhe des Freibetrages ist von Ihrem Einkommen und Ihren Familienverhältnissen abhängig. Idealerweise verdienen Sie aber so viel Geld dazu, dass Sie gar kein Bürgergeld mehr benötigen.

  • Darf ich eine Nebentätigkeit ausüben, wenn ich Bürgergeld beziehe?

    Sie dürfen einer zusätzlichen Nebentätigkeit nachgehen. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Hilfebedürftigkeit durch Einkommen möglichst zu verringern bzw. zu beenden. Natürlich ist es wünschenswert, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Vollzeit anstreben und dadurch nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind. Manchmal ist das aber nicht möglich. In dem Fall ist es sinnvoll, wenn Sie auch die Möglichkeit nutzen, eine Nebentätigkeit auszuüben, um Einkommen zu erzielen.

  • Kann Bürgergeld nur für eine Heizkostennachzahlung oder Jahresrechnung beantragt werden?

    Ja. Wenn Sie keine laufenden Leistungen nach dem SGB II erhalten, können Sie Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen. Bei diesem einmaligen Bedarf muss es sich nicht zwingend um eine Heizkostennachzahlung handeln. Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen.

  • Muss ich Haushaltstrom bzw. Stromnachzahlungen aus dem Regelbedarf bezahlen?

    Ja. Grundsätzlich müssen Sie die monatlichen Stromkosten sowie Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen mit Ihrem Regelbedarf finanzieren. In Ausnahmefällen kann das Jobcenter die Stromkostennachzahlung als Darlehen finanzieren. Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Nachzahlung zu bezahlen, sprechen Sie zunächst mit Ihrem Stromanbieter und bitten um eine Ratenzahlung.

  • Darf ich mein Auto behalten, wenn ich Bürgergeld beziehe?

    Ein angemessenes Auto oder Motorrad wertet das Kommunale Jobcenter nicht als Vermögen. Schließlich sollen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer flexibel sein und einen potentiellen Arbeitsplatz gut erreichen können. Bei der Frage, ob Ihr Fahrzeug angemessen ist, berücksichtigen wir Ihre individuellen Umstände: Wie groß ist Ihre Bedarfsgemeinschaft? Wie viele PKW existieren in Ihrem Haushalt? Wie alt ist Ihr Fahrzeug? Liegt der Restwert Ihres Fahrzeuges unterhalb der Schwelle von 7.500 Euro, ist eine Prüfung entbehrlich.

  • Muss ich meine Eigentumswohnung oder mein Haus verkaufen sobald ich Bürgergeld bekomme?

    Sie müssen Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus verkaufen, wenn die Eigentumswohnung oder das Haus nicht angemessen ist. Ob Ihre selbst bewohnte Immobilie angemessen ist, hängt vorrangig von der Wohnfläche und der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner ab. Ist die Größe Ihrer Immobilien nicht angemessen, müssen Sie diese so gut es geht verwerten. Etwa in dem Sie Teile verkaufen oder vermieten.

Weitere Fragen

  • Was bedeutet der Begriff Bedarfsgemeinschaft?

    Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der Anspruch auf Bürgergeld hat, und dessen Partner. Darunter versteht der Gesetzgeber nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, oder den nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner. Ebenfalls zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die unter 25-jährigen, unverheirateten Kinder.

    Ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zwischen 18 und 25 Jahren alt, so zählen auch seine Eltern grundsätzlich zu seiner Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass wir auch Vermögen und Einkommen der Eltern bei der Frage berücksichtigen, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht.

    Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, selbst wenn sie noch zu Hause leben. Sind sie erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Somit müssen sie einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen.

  • Wer gehört zur Haushaltsgemeinschaft?

    Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich Verwandte und Verschwägerte gegenseitig finanziell unterstützen, wenn sie in einem Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften. Das gilt aber nur, wenn dies nach dem Einkommen und Vermögen der Verwandten erwartet werden kann.

  • Was muss ich vorlegen, um ein Praktikum zu absolvieren?

    Ein Praktikum kann nur durchgeführt werden, wenn dies mit dem zuständigen Fallmanagement besprochen und genehmigt wurde. Vorzulegen ist der unterzeichnete MAG-Vertrag, den das Kommunale Jobcenter nach Genehmigung aushändigt.





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