Inhaber oder Inhaberinnen einer solchen Erlaubnis können nur natürliche Personen sein.
Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver zum Wiederladen von Patronenhülsen und
- Einsatz von Raketenmotoren im Modellraketenbau der Kategorie P2.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für den Umgang mit und den Erwerb von explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt.
Für den Antrag müssen Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" und die Anlage zum "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes" ausfüllen und persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Fügen Sie auch die erforderlichen Nachweise über die Fachkunde hinzu.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für Detailauskünfte sowie für die Bearbeitung und Ausstellung entsprechender Genehmigungen sind die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Voraussetzungen
Sie als Antragsteller oder Antragstellerin sind
- zuverlässig,
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind. - fachkundig,
Die erforderliche Fachkunde besitzen Sie, wenn Sie an einem entsprechenden staatlich anerkannten Lehrgang teilgenommen haben. - persönlich geeignet und
- mindestens 21 Jahre alt
Wenn Sie noch nicht 21 Jahre alt sind, müssen Sie die erforderliche Besonnenheit nachweisen. Außerdem sollten Sie imstande sein, die explosionsgefährlichen Stoffe vor unbefugtem Zugriff auch durch Angehörige des eigenen Haushalts zu sichern. Dazu sollen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Für eine Ausnahme kommen in Betracht:- Inhaber oder Inhaberinnen eines Jahresjagdscheines
- Mitglieder von
- Schießsportvereinigungen, bei denen eine Ausnahme nach Waffenrecht vorliegt und
- Vereinigungen, in denen Bauelemente zu Modellraketen zusammengesetzt werden.
Außerdem können Sie folgendes nachweisen:
- ein Bedürfnis und
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, z. B. als- Jäger,
- Sportschütze oder
- Mitglied in einem Modellraketenverein.
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Lehrgangsbescheinigung
- Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader) beziehungsweise Mitgliedsbescheinigung (für Böllerschützen oder Modellraketenbauer beziehungsweise Modellraketenbauerinnen)
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat:
- Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Die Bescheinigung soll nicht älter als 3 Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
- Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Welche Gebühren fallen an?
- Für die Erlaubnis 70,00 Euro - 250,00 Euro
- Für die Verlängerung einer Erlaubnis 90,00 Euro
- Für die wesentliche Änderung einer Erlaubnis 95,00 Euro
- Für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung 40,00 Euro - 400,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Erlaubnisse werden üblicherweise auf 5 Jahre befristet. Erst nach Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie mit den genannten Stoffen umgehen.
Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig - etwa 4- 6 Wochen- vor Ablauf der Befristung stellen.
Fachlich freigegeben durch
Regierungspräsidium Gießen
Fachlich freigegeben am
09.07.2013