Das Wappen des Landkreises

Das Wappen des Landkreises Hersfeld-Rotenburg zeigt im von Silber und Rot gespaltenen Schilde vorne das rote Hersfelder Doppelkreuz, hinten einen waagrechten silbernen Ast, aus dem ein Zweig mit drei silbernen Lindenblättern emporwächst.
Das Wappen des Landkreises Hersfeld-Rotenburg ist geschützt.
Das Wappen des Landkreises Hersfeld-Rotenburg ist geschützt.
Geschichtliche Entwicklung des Landkreises

1821 starb der alte Kurfürst Wilhelm I., der nach der Vertreibung von Napoleons Bruder Jérome aus Kassel den altertümlichen Staatsaufbau Kurhessens wiederhergestellt hatte. Zu diesem Zeitpunkt sah die Verwaltung wie folgt aus: Erstens war das alte Kurhessen kein Staat, sondern eine Ansammlung unterschiedlich organisierter Territorien unter einem gemeinsamen Monarchen. Die Gesetzessammlung hieß deshalb ganz richtig "Sammlung von Gesetzen . . . für die kurhessischen Staaten". Einer dieser Staaten war das aus einer Reichsabtei hervorgegangene Fürstentum Hersfeld. Zweitens gab es auf unterer Ebene Ämter, Gerichte, Vogteien und Städte mit ganz unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen, je nachdem wie die Hoheitsrechte historisch entstanden waren. Drittens lagen Verwaltung und Justiz in den selben Händen. Die Hoheitsverwaltung hatte sich ja aus der Vollstreckung der Justiz entwickelt. Die Behörden entschieden an einem Tage als Gericht und am anderen Tage als Verwaltung. Viertens waren die Territorien durchlöchert wie ein Schweizer Käse durch Enklaven, die der Gerichts- und Verwaltungshoheit von Adligen unterstanden. Im Fulda- und Werragebiet gehörten dazu insbesondere die Landgrafen von Hessen-Rotenburg, denen 1627 ein Viertel der Landgrafschaft Hessen-Kassel überlassen worden war, darunter die Stadt Rotenburg ("Rotenburger Quart").
Verwaltung als Stütze der Monarchie
Um den Thronfolger Wilhelm II. hatten sich Reformer gesammelt, die sich sowohl die französische Ministerial- und Präfektur-verwaltung wie die Stein-Harden-berg`schen Verwaltungsreformen in Preußen zum Vorbild nahmen. Wilhelm II. wollte aber keine Einschränkung der monarchischen Alleinherrschaft. Die kurhessische Reform von 1821 war deshalb keine freiheitliche, die Bürger im Staate beteiligende Reform. Sie sollte, so hieß es in der Präambel des Organisationsedikts, die Verwaltung zweckmäßiger, einfacher, gleichförmiger und übersichtlicher organisieren. Im Bezugsrahmen einer autoritären Monarchie bedeutete das, die Verwaltung als Stütze der Monarchie effektiver zu machen, um den Staat besser zentral lenken und Anweisungen schneller umsetzen zu können.
Nach preußischem Vorbild drei Verwaltungsstufen

Die monarchische Verwaltungsreform bedeutete: Kurhessen wurde ein einheitlicher Staat mit einer überall gleichartiger Staatsverwaltung. An deren Spitze stand ein den Kurfürsten beratendes Kollegium von Ministern, von denen jeder ein bestimmtes Fachressort hatte: Außen, Innen, Finanzen, Justiz und Militär. Jedes Fachministerium erhielt einen eigenen Behördenunterbau. Jeder Staatsdiener wurde einem Ressort zugeordnet. Auf diese Weise wurden Justiz, innere Verwaltung und Finanzverwaltung getrennt. Die Verbindung von Justiz und Verwaltung hatte seit der Aufklärung viel Anstoß erregt. Ihre Trennung geschah aber nicht, um eine liberale Forderung zu erfüllen, sondern um die Verwaltung vom Justizballast zu befreien und dadurch effektiver zu machen.
Nach preußischem Vorbild drei Verwaltungsstufen
Das Ressort des Innenministeriums umfasste damals Schulwesen und Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr, Jugend und Gesundheit, Arbeit und Soziales und Landwirtschaft. Es wurden nach preußischem Vorbild drei Verwaltungsstufen geschaffen: oben das Ministerium, auf mittlerer Ebene vier Provinzregierungen in Kassel, Marburg, Fulda und Hanau und auf unterer Ebene 22 Kreisämter.
Die Verwaltungskreise wurden ganz nach pragmatischen Gesichtspunkten gebildet (25.000 bis 30.000 Einwohner, gleichmäßiger Umfang, zentrale Lage der Kreisstadt). Die Bevölkerung wurde nicht gefragt. Auch spätere Veränderungen geschahen durch bloßen Verwaltungsakt. Rotenburg wurde der Provinzregierung Kassel unterstellt, so dass der historische Zusammenhang mit Niederhessen gewahrt blieb, Hersfeld aber der Provinzregierung Fulda.
Der Kreis Rotenburg konnte kaum die Forderung nach Einheitlichkeit der Verwaltung erfüllen, denn der größere Teil des Kreises mit den Städten Rotenburg und Sontra gehörte bis 1834 zum externen Herrschaftsbereich der Landgrafen von Hessen-Rotenburg. Daneben gab es in etlichen Dörfern bis 1848 adlige Grund- und Patrimonialherrschaftsrechte derer von Baumbach, von Trott und der Riedesel. Der Kreis Hersfeld dagegen war einheitlicher. Er bestand aus dem ehemaligen Fürstentum Hersfeld und den Dominialämtern Friedewald und Landeck (Schenklengsfeld), wo es keine fremden Herrschaftsrechte gab.
Die Kreisämter bestanden aus einem Kreisrat als Leiter, einem Kreissekretär als Stellvertreter, zwei bis drei Schreibern und einem Kreisbereiter als Exekutivbeamten. Raummäßig kam beispielsweise das Kreisamt Hersfeld mit zwei Amtsstuben, einer Schreibstube und einem Aktenraum aus. Diese Räume befanden sich im privaten Wohnhaus des Kreisrates und wurden vom Staat angemietet.
Die Entscheidung über die Ernennung zum Kreisrat behielt sich der Kurfürst persönlich vor. In Hersfeld wurde der bisherige Oberschultheiß der Stadt, Karl Hartert, berufen. Nach Rotenburg kam der bisherige Amtmann von Wilhelmshöhe und Hasungen, Friedrich Ludwig Rembe.

Durch die Verfassung von 1831 wurde der Status der Kreisämter als Staatsbehörde nicht verändert. Die Verfassung erwähnte die Kreise überhaupt nicht, verlangte auch keine Bürgermitsprache auf Kreisebene. Sie verlangte aber, dass alle Staatsdiener - also auch die Kreisräte - auf die Verfassung vereidigt wurden. Das taten sie gern, denn die Verfassung gab ihnen Schutz vor despotischen Anwandlungen der Kurfürsten.
Soviel zur Verwaltungsreform von 1821 und den ersten Kreisräten. Nun ein kurzer Blick auf die weitere Entwicklung des Amtes. 1834 beschloss der Landtag eine Städte- und Gemeindeordnung. Danach durfte der Kreisrat nicht mehr unmittelbar in die Gemeinden hineinregieren. Er wurde auf die Aufsicht über die Landgemeinden beschränkt (die über die Städte lag bei den Provinzregierungen). Doch behielt der Kreisrat, dessen Titel im gleichen Jahr in "Landrat" geändert wurde, seine Kompetenzen auf dem Gebiete der Sicherheits- und Gewerbepolizei, des Straßen- und Wasserbaus, des Gesundheits- und Schulwesens und des Einquartierungs- und Rekrutierungswesens.
Im Revolutionsjahr 1848 wurde ein kurzlebiger Staatsumbau durchgeführt. Statt der vier Provinzen und 22 Kreisämter gab es neun "Bezirke" mit einer gewählten Bürgervertretung.Die Gebiete der bisherigen Kreisämter Hersfeld, Rotenburg und Melsungen bildeten einen solchen Bezirk. Es wurde im Landtag heftig darüber gestritten, ob Rotenburg oder Hersfeld Bezirkshauptstadt werden sollte. Schließlich erhielt Hersfeld den Zuschlag, nachdem Rotenburg Sitz eines ebenfalls neu geschaffenen Obergerichts geworden war. Diese Reform war aber nur kurzlebig. Schon nach zwei Jahren stellten der Kurfürst und sein Minister Hassenpflug die Provinzregierungen und Kreisämter wieder her.
1866 wurde Kurhessen von Preußen annektiert und in einen Regierungsbezirk umgewandelt. Die vier Povinzregierungen wurden endgültig beseitigt und an die Stelle des Innenministeriums in Kassel trat ein Regierungspräsidium, dem die Kreisämter direkt unterstellt wurden. Die kurhessischen Landräte wurden übernommen.
Adlige für Landratsposten

In Hersfeld amtierte der 1853 ernannte Landrat Florus Auffarth bis 1876, in Rotenburg der 1855 ernannte Landrat Ludwig Schantz bis 1880.
Während die kurhessischen Landräte meist bürgerlich waren, waren ihre preußischen Nachfolger fast alle adlig. In Preußen wurden Adlige für Landratsposten bevorzugt. Dies liegt daran, dass die Landräte in Preußen von den Anfängen des Amtes im 17. Jahrhundert an nicht nur Staatsbeamte, sondern zugleich Vertrauensleute der Ritterschaft waren. Die Rittergutsbesitzer des Kreises hatten ein Vorschlagsrecht, das auch erhalten blieb, als 1825 neben den Gutsbesitzern auch Vertreter von Städten und Landgemeinden in die Kreistage eintraten. Durch diese Kreistage unterschied sich der preußische Kreis grundlegend vom kurhessischen bloßen Verwaltungskreis; er war auch ein Selbstverwaltungsverband, Kommunalverband und adliger Kooperation zugleich.
Während die kurhessischen Landräte meist bürgerlich waren, waren ihre preußischen Nachfolger fast alle adlig. In Preußen wurden Adlige für Landratsposten bevorzugt. Dies liegt daran, dass die Landräte in Preußen von den Anfängen des Amtes im 17. Jahrhundert an nicht nur Staatsbeamte, sondern zugleich Vertrauensleute der Ritterschaft waren. Die Rittergutsbesitzer des Kreises hatten ein Vorschlagsrecht, das auch erhalten blieb, als 1825 neben den Gutsbesitzern auch Vertreter von Städten und Landgemeinden in die Kreistage eintraten. Durch diese Kreistage unterschied sich der preußische Kreis grundlegend vom kurhessischen bloßen Verwaltungskreis; er war auch ein Selbstverwaltungsverband, Kommunalverband und adliger Kooperation zugleich.
In zwei Stufen wurde die preußische Kreisverfassung auf den neuen preußischen Regierungsbezirk Kassel übertragen. Zunächst wurde 1867 eine "Kreisversammlung" geschaffen, die von Städten, Landgemeinden und großen Grundbesitzern gebildet wurde. Die Kompetenzen dieser Kreisversammlung waren eng begrenzt. Immerhin: hiermit war auch im nordhessischen Raum der Kreis als Selbstverwaltungsverband konstituiert.
Folglich konnte am 9. September 1997 der hiesige Kreistag sein 130. Jubiläum feiern.
1885 schließlich erhielt der Regierungsbezirk Kassel eine endgültige Kreisordnung für die altpreußischen Provinzen. Sie kannte die Organe des Kreistages und des Kreisausschusses. Im Kreistag waren Städte, Landgemeinden und große Steuerzahler, also nicht mehr nur große Grundbesitzer, vertreten. Der Kreisausschuss bestand aus dem Landrat als Vorsitzenden und sechs vom Kreistag gewählten Mitgliedern. Ihm waren wichtige Aufgaben zugewiesen, die zuvor dem Landrat allein zustanden: Armenfürsorge, Wege- und Wasserbau, gewerbliche Konzessionen, Schulsachen, Gesundheitspflege, Teile der Kommunalaufsicht. Außerdem war er Beschwerdeinstanz. Zugleich wurde der Beruf des Landrats professionalisiert, ein Bewerber musste die Ausbildung zum höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst absolviert haben. Adlige Herkunft alleine, so meinte man, konnte den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen.
Liberalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft
Liberalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft
Das Personal der Landratsämter wuchs ständig. Bevölkerungs- und Wirtschaftswachstum, Verkehrsentwicklung und Sozialgesetzgebung vermehrten die Geschäfte. Hinzu kommt aber noch etwas anderes: Während der Landrat früherer Zeit wie ein Gutsherr nach seinem Ermessen unbürokratisch entschied, trat im 19. Jahrhundert eine starke rechtliche Reglementierung der Verwaltung ein. Dies hängt ironischerweise mit der Liberalisierung und Dereglementierung von Wirtschaft und Gesellschaft zusammen. Der freie Unternehmer und Staatsbürger verlangte Berechenbarkeit und Rechtlichkeit des Verwaltungshandelns, und dies wiederum suchten die Parlamente durch eine wachsende Flut von Gesetzen zu erzwingen.
1918, noch vor der Revolution, schaffte der preußische Landtag die besondere Vertretung der großen Steuerzahler in den Kreistagen ab. In den Kreistagen waren nur noch Städte und Gemeinden vertreten. Dann kam die Weimarer Reichsverfassung von 1919. Sie schrieb für Reichstags-, Landtags- und Gemeindewahlen die allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Wahl durch Männer und Frauen nach dem Prinzip der Verhältniswahl vor (Art. 17). Dies war revolutionär. Bisher hatte es viele verschiedene Landtags- und Gemeindewahlrechte gegeben. Hugo Preuss, der Vater dieses Artikels, aber ging von einer Wesensgleichheit von Reich, Ländern und Gemeinden aus; die Bürger müssten stets die gleichen politischen Rechte haben. Gewichtung der Stimme nach Höhe der Steuerzahlung, kein Wahlrecht für Lohnabhängige, Fürsorgeempfänger und Frauen, indirekte und offene Wahlen waren auch auf Landtags- und Gemeindeebene fortan nicht mehr möglich. Was aber galt für die Kreise? Sie wurden in der Verfassung nicht erwähnt.
Der preußische Staatskommissar für die Verwaltungsreform Drews schlug vor, die Kreise (und auch die Provinzen) zu kommunalisieren. Das hieß, ihnen Selbstverwaltung und allgemeines Wahlrecht zu geben und ihnen staatliche Aufgaben in Auftragsverwaltung zu überlassen. Die Landräte sollten wie Stadtbürgermeister gewählt werden. Die sozialdemokratische preußische Regierung lehnte den Entwurf jedoch ab aus Sorge, dass Oppositionsparteien in den Kreisen und Provinzen an die Macht kommen und die Umsetzung der staatlichen Politik behindern könnten.
So kam es zu einer kleinen Reform. Durch preußisches Gesetz von 1920 wurde das neue demokratische Wahlrecht auch für die Wahl der Kreistage verbindlich. Die Selbstverwaltung der Kreise aber wurde nicht gestärkt. Die Landräte wurden weiterhin von der Staatsregierung ernannt. Die bisherigen Voraussetzungen für das Amt (Besitz im Kreise und Ausbildung zum höheren Justiz- oder Verwaltungsdienst) fielen jedoch weg.
Kaiserliche Landräte abgelöst
Im stärker industrialisierten Kreis Hersfeld mit den Kalibetrieben erzielte die SPD in allen Wahlen von 1920 bis 1930 rund 50% der Stimmen, im Kreis Rotenburg sank ihr Anteil von 50 auf 30%. In beiden Kreisen wurden die kaiserlichen Landräte - Alexander von Grunelius in Hersfeld und Richard Türcke in Rotenburg - 1921 abgelöst. Nach Hersfeld entsandte die Staatsregierung die zwei der SPD nahe stehenden Landräte Wolf von Harnack und Emil Graf von Wedel.
Mit der allgemeinen Aufgabenvermehrung der Staatsverwaltung wurden seit der Kaiserzeit und vermehrt in der Weimarer Republik eine Reihe von Abteilungen aus dem Innenministerium herausgelöst und zu selbständigen Ministerien gemacht. Das Regierungspräsidium als Bündelungsbehörde mittlerer Ebene blieb für sie alle die Mittelinstanz, aber auf der Kreisebene entstanden neben dem Landratsamt selbständige staatliche Unterbehörden: das Katasteramt, das Eichamt, das Hochbauamt, die Kreis- und Forstkasse, das Gewerbeaufsichtsamt, der Kreisarzt, der Kreistierarzt, der Schulrat, das Kulturbauamt und das Kulturamt - letzteres dem Oberpräsidium unterstellt.
Das Nebeneinander von Landratsamt und Staatsbehörden in den Kreisen wurde oft kritisiert. Aber erst 1932, in der Wirtschaftskrise und nach dem Putsch gegen die sozialdemokratische preußische Regierung, ging die autoritäre Regierung Papen im Rahmen eines Sparprogramms das Problem an. Die Landräte erhielten die Kommunalaufsicht über Städte bis zu 10.000 Einwohnern - also alle Städte außer Hersfeld und Rotenburg -, die äußere Schulaufsicht und das Eichamt. Alle Staatsbehörden im Kreise mussten den Landrat von ihren Verfügungen informieren. Er konnte aufschiebenden Einspruch einlegen, über den der Regierungspräsident entschied.
Die NSDAP, die schon 1932 im Kreis Hersfeld mehr als 50% und im Kreis Rotenburg mehr als 60% der Stimmen erzielte, stärkte aus ideologischen Gründen nach Errichtung ihrer Diktatur die Stellung der Landräte weiter. Sie wollte das "Führerprinzip" durchsetzen. 1933 wurden erst die Kreistage und dann auch die Kreisausschüsse abgeschafft. Alle Kompetenzen, auch das Recht, den Kreishaushalt zu beschließen, gingen auf die Landräte über.
Landratsamt wurde Bündelungsbehörde
Das Landratsamt wurde zu einer viele Ressorts umfassenden Bündelungsbehörde auf unterer Ebene. Den Landräten wurden fast alle Behörden in den Kreisen unterstellt und eine Reihe neuer Aufgaben übertragen wie die Straßenverkehrsaufsicht, Siedlung und Flächennutzung, Preisüberwachung, Ernährung und Bewirtschaftung, Aushebung und Musterung, den Naturschutz, Familienunterhalt und die Kriegsschäden. Sie standen an der Spitze einer Einheitsverwaltung. In ihrer Hand waren alle kommunalen und staatlichen Aufgaben auf Kreisebene zusammengefasst.
Viel hing in dieser Zeit von den Personen ab. In Rotenburg amtierte der republikanische Landrat Walter von Dombois noch bis 1934 und wurde dann durch den parteilosen Verwaltungsjuristen Horst von Kruse ersetzt, der seine Integrität bewahrte. In Hersfeld dagegen wurde der NSDAP-Kreisleiter Richard Bienert, studierter Diplomkaufmann und Abteilungsleiter der Kaliwerke Philippsthal, im Frühjahr 1933 auch Landrat. Das blieb er bis 1945; Kreisleiter der NSDAP war er bis 1936.
Nach der Kapitulation und der Besetzung durch die Amerikaner kehrte man zunächst zu den Verhältnissen von 1932 zurück. Die Landräte wurden aber seit 1946 nicht mehr ernannt, sondern von den Kreistagen gewählt. Sie blieben allerdings Staatsbeamte. Die Kreisordnung von 1952 definierte dann die Rechtsnatur der Kreise als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und zugleich als Gemeindeverbände. Sie erhielten staatliche Aufgaben vieler Ressorts zu selbständiger Auftragsverwaltung zugewiesen, manche wurden später aber auch wieder verstaatlicht. Die Landräte wurden als Vorsitzende der Kreisausschüsse zu Kommunalwahlbeamten. Seit 1991 werden die Landräte sowie die Bürgermeister der Städte und Gemeinden direkt für sechs Jahre gewählt. 1995 erfolgte die Kommunalisierung der bisherigen Staatlichen Abteilungen; 2005 wurden sie in die Kreisverwaltungen überführt.
Gebietsreform 1972
Aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen haben sich zwischen 1968 und 1971 die vier Gemeinden Glaam, Mansbach, Oberbreitzbach, Soislieden aus dem ehemaligen Kreis Hünfeld (jetzt Fulda) der Gemeinde Hohenroda angeschlossen; aus dem ehemaligen Kreis Fritzlar-Homberg (jetzt Schwalm-Eder-Kreis) schlossen sich die vier Dörfer Mühlbach, Raboldshausen, Saasen und Salzberg der Gemeinde Neuenstein im Landkreis Hersfeld-Rotenburg an.
Der Kreis Rotenburg gab die Gebiete um Sontra und Rengshausen an die benachbarten Regionen Werra-Meißner-Kreis und Schwalm-Eder-Kreis ab. Im Süden wurden dem Kreis Hersfeld-Rotenburg aus dem ehemaligen Kreis Hünfeld (jetzt Fulda) die Gemeinden des oberen Haunetals (jetzt Ortsteile der Gemeinde Haunetal), im Südwesten aus dem ehemaligen Kreis Ziegenhain (jetzt Schwalm-Eder-Kreis) der Raum Breitenbach am Herzberg (heute Gemeinde Breitenbach am Herzberg) und im Norden aus dem ehemaligen Kreis Melsungen (jetzt Schwalm-Eder-Kreis) die Gemeinde Heinebach (heute Ortsteil der Gemeinde Alheim) zugeordnet. Aus dem bisherigen Kreis Hünfeld wurden die Gemeinden Bodes und Fischbach in die Gemeinde Hauneck und Erdmannrode in die Gemeinde Schenklengsfeld eingegliedert.
Nach Abschluss dieser Gebietsreform zählte der Kreis Hersfeld-Rotenburg 20 Gemeinden und Städte. Aus 161 zum Teil sehr kleinen Gemeinden und drei Städten waren neue, leistungsfähige Verwaltungseinheiten entstanden. 1977 wurden an Heringen die Stadtrechte verliehen, so dass der Kreis Hersfeld-Rotenburg nunmehr aus 16 Großgemeinden und 4 Städten besteht.
Der vorstehende Text geht zurück auf Texte von
Dr. Günter Hollenberg, Hessisches Staatsarchiv, und
Hans-Otto Kurz, Landkreis Hersfeld-Rotenburg
Heimatkalender Kreis Hersfeld-Rotenburg, 1997